Auskunft, Haftung für Auskunftgrundsätzlich keine Haftung für Auskunft (§ 676 BGB), es sei denn, für die Richtigkeit der Auskunft wird Garantie übernommen und A. im Rahmen eines entgeltlichen auf Beratung gerichteten Vertragsverhältnisses erfolgt (z.B. durch einen Rechtsanwalt, durch Auskunftei), od. wenn Auskunft im Rahmen eines bestehenden Vertrages Nebenverpflichtung ist (z. B. § 675 BGB). Fahrlässige od. vorsätzliche falsche A. bei Vertragsabschluss kann Anfechtung wegen Irrtum begründen (§ 119 BGB) od. zum Schadenersatz führen. Wird bei Kreditantrag z.B. falsche A. gegeben, kann Betrug vorliegen. Bei falscher behördlicher A. kann Amtshaftung in Frage kommen.
Weitere Begriffe : Selbstkontrolle | Gradsystem | Jagdaufseher |
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