Anfechtung
Eine Willenserklärung, also die Äußerung einer Person, durch die ein bestimmter rechtlicher Erfolg herbeigeführt werden soll, ist grundsätzlich rechtsverbindlich. Weist sie bestimmte Mängel auf, kann sie angefochten werden, wodurch ihre Rechtsverbindlichkeit von Anfang an erlischt.
Anfechtungsgründe
Es gibt verschiedene Voraussetzungen, unter denen eine Willenserklärung angefochten werden kann. Zu den wichtigsten gehören laut Gesetz
* arglistige Täuschung oder arglistiges Verschweigen. Dies liegt dann vor, wenn dem Erklärenden ein falscher Sachverhalt vorgespiegelt wird beispielsweise behauptet der Verkäufer, der Fernsehapparat sei fabrikneu, dabei weiß er, dass er in Wahrheit schon gebraucht wurde.
* widerrechtliche Drohung. Sie liegt dann vor, wenn der Erklärende etwa durch die Androhung von körperlicher Gewalt zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen wird.
* Irrtum des Erklärenden. Der liegt dann vor, wenn sich der Erklärende beispielsweise verspricht oder verschreibt. Findet der Irrtum allerdings sozusagen "im Kopf" des Erklärenden statt — wenn also z. B. ein Vater seiner Tochter ein Brautkleid in der Erwartung kauft, sie werde heiraten, die Hochzeit jedoch platzt —, so berechtigt dieser Motivirrtum grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Kaufvertrags. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich der Motivirrtum auf eine, juristisch gesprochen, verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache bezieht. Kauft etwa ein Kunstsammler ein Bild in der Erwartung, es handle sich um einen echten Picasso, und es stellt sich später heraus, dass es eine Fälschung ist, dann kann er in dem Fall seine Willenserklärung anfechten und damit den Kaufvertrag auflösen.
Ausübung der Anfechtung
Die Anfechtung wird ausgeübt, indem sie der anderen Vertragspartei gegenüber erklärt wird. Dies muss in den Fällen der arglistigen Täuschung sowie der widerrechtlichen Drohung innerhalb eines Jahres, beim Irrtum jedoch unverzüglich geschehen. Außerdem besitzt im Fall des Irrtums die andere Vertragspartei einen Anspruch auf Schadenersatz, falls ihr im Vertrauen darauf, dass die Willenserklärung gültig war, ein Schaden entstanden ist.
§§ 119-123 BGB
Siehe auch Vertrag
Eine Anfechtung kann erklärt werden, wenn die eigene Erklärung zu einem Vertrag wegen Irrtums oder wegen Täuschung und Drohung fehlerhaft abgegeben wurde. Regelmässig ist es so, dass man sich an einem einmal geschlossenen Vertrag auch festhalten lassen muss. Sie können z. B. einen Kaufvertrag nur unter ganz bestimmten Bedingungen zur Auflösung bringen. Eine dieser Möglichkeiten ist die Anfechtung der sogenannten eigenen Willenserklärung. Am einfachsten ist es, wenn man mit einer Drohung für Leib oder Leben zum Vertragsabschluss gezwungen wurde. Ein besonders drastisches Beispiel soll das vor Augen führen. Wer Ihnen die Pistole auf die Brust setzt, damit Sie Ihr Haus verkaufen, kann nachher nicht von Ihnen verlangen, dass Sie sich später, wenn diese Drohung nicht mehr da ist, noch an Ihrer Unterschriftsleistung festhalten lassen. Man kann sagen, ich habe die Unterschrift unter den Kaufvertrag nur deshalb gesetzt, weil ich mit der Pistole bedroht wurde und um mein Leben bzw. meine Gesundheit fürchten musste. Das muss natürlich auch bewiesen werden. Durch die Anfechtung wegen Drohung können Sie also Ihre eigene Willenserklärung wie z.B. Ihre Einwilligung in einen Vertragsschluss oder auch nur die Übergabe eines Gegenstandes hinfällig machen.
Wesentlich häufiger ist die Anfechtung einer Willenserklärung aufgrund einer sogenannten Täuschungshandlung. Wer jemanden dadurch zum Vertragsschluss bringen will, dass er ihn schlicht belügt und ihm falsche Tatsachen vorgaukelt, der muss, sobald der Vertragspartner die Wahrheit erfährt mit einer Anfechtung wegen einer Täuschungshandlung rechnen. Auch dadurch lässt sich die Wirkung des Vertrages wieder beseitigen. Der Getäuschte kann den erhaltenen Gegenstand zurückgeben oder - wenn er vorher Eigentümer war - ihn wieder zurückfordern. Ist ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, kann er auch insoweit einen Ausgleich erreichen.
Die häufigste Anfechtungsmöglichkeit ist die sogenannte Irrtumsanfechtung. Das ist jedoch rechtlich auch der am schwersten zu beurteilende Fall. Am einfachsten ist es noch, wenn jemand schreibt, ich verkaufe das Haus A in X-Stadt und wenn er hierauf als Antwort die Bestätigung erhält, der Käufer wolle das Haus B in einem ganz anderen Ort haben. Hier weichen Vertragsangebot und angebliche Vertragsannahme offenkundig so voneinander ab, dass von einem offenen Irrtum gesprochen werden kann. Auch der sogenannte Verlautbarungsirrtum ist noch nachvollziehbar. Zum Beispiel bestellte jemand 25 Grosrollen, in der Meinung, dass es sich um 25 grosse Rollen handle. Tatsächlich versteht der Fachhändler hierunter 3600 Rollen. In diesem Fall hat das Landgericht Hanau einen Verlautbarungsirrtum anerkannt. Davon abzugrenzen ist jedoch der sogenannte Motivirrtum, der zu keiner Anfechtung berechtigt. Wenn man sich z. B. die alleinige Schuld an einem Verkehrsunfall zurechnet und hierüber ein Anerkenntnis abgibt, dann kann man diese Willenserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.
Sofern sich jemand in einem Fall irrt, der wenigstens ähnlich schon einmal entschieden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte ebenso entscheiden werden. Da jedoch die Irrtumsfälle oft recht verschieden sind, kann in vielen Fällen kein abschliessendes Urteil über den Erfolg einer Anfechtung abgegeben werden. Sie können bei zehn unterschiedlichen Gerichten auch ohne weiteres zehn unterschiedlich begründete Entscheidungen zu einer gleichgearteten Irrtumsanfechtung erhalten.
Die Anfechtung kann nur innerhalb bestimmter Fristen erklärt werden, wobei die Irrtumsanfechtung so rasch wie möglich erfolgen muss - ohne schuldhaftes Zögern, wie es so schön unverbindlich im Gesetz heisst. Die Anfechtung wegen einer Täuschungshandlung oder gar einer Drohung kann mit einer wesentlich längeren Frist erfolgen, nämlich innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschungshandlung bzw. nach Beendigung der Zwangslage. Die Jahresfrist für die Anfechtung beginnt also bei der sogenannten arglistigen Täuschung erst, wenn Sie feststellen, dass man Sie belogen hat und bei der Drohung, wenn z.B. dem Drohenden seine Pistole weggenommen wurde, so dass er die Drohung Ihnen gegenüber nicht mehr aufrechterhalten kann.
Eine besondere Rolle spielt das Anfechtungsrecht im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen, also in erster Linie Testamenten. Dabei kann allerdings nicht das Testament im Ganzen angefochten werden, sondern nur einzelne Verfügungen des Erblassers. Wer meint, ihm hätte ein grösserer Anteil am Erbe des Verstorbenen zukommen müssen, wird nach jeder Gelegenheit suchen, die Verfügungen des Testaments anzufechten, indem er z.B. erklärt, der Erblasser hätte es auf keinen Fall gewollt, dass er als Erbe ausscheiden sollte, wenn er daran gedacht hätte. Er könne z.B. nur versehentlich übergangen worden sein. Solche erbrechtliche Anfechtungen können nicht den anderen Erben gegenüber erklärt werden, sondern nur dem Nachlassgericht. Auch in diesem Zusammenhang muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.
Anscheinsbeweis
Bei typischen Geschehensabläufen gibt es Beweiserleichterungen. Als solche werden z.B. Auffahrunfälle angesehen. Man geht grundsätzlich davon aus, dass den Auffahrenden das Verschulden am Unfall trifft. Wer das Gegenteil behauptet, wer also meint, der Unfall sei von dem Vorausfahrenden verursacht, der muss den Beweis führen. Der Anscheinsbeweis kann sich also nur auf sogenannte typische Geschehensabläufe beziehen und niemals auf individuell geprägte Verhaltensweisen. Ergibt sich aus Behauptungen, die natürlich bewiesen werden müssen, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, dann kann der Anscheinsbeweis nicht mehr in Frage kommen.
Eine Willenserklärung, mit der man eine früher von einem selbst abgegebene andere Willenserklärung nichtig machen kann (Nichtigkeit). Dies ist möglich, wenn man sich bei Abgabe der früheren Willenserklärung in einem Irrtum befunden hat (§ 119 BGB), wenn die frühere Willenserklärung durch einen Boten oder durch die Post (bei einem Telegramm) entstellt worden ist (§ 120BGB), wenn man zu der früheren Willenserklärung durch eine Täuschung oder durch eine Drohung veranlaßt worden ist (§ 123 BGB). In den Fällen der §§119, 120 BGB muß die Anfechtung unverzüglich erfolgen, in den Fällen des § 123 BGB hat man ein Jahr lang Zeit (§§121, 124BGB). In den Fällen der §§119, 120 BGB muß man dem Vertragspartner einen Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daß er sich auf die Wirksamkeit der später angefochtenen Willenserklärung verlassen hat. Bei Arbeitsverträgen und beim Beitritt zu einer -»Gesellschaft ist eine Anfechtung nicht zulässig.
Bei Willenserklärungen, bei denen der geäußerte nicht mit dem tatsächlichen Willen des Erklärenden übereinstimmt, kann dieser die Willenserklärung durch Anfechtung vernichten. Gemäß § 142 1 BGB ist dann das Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc) nichtig. Angefochten werden können sowohl schuldrechtliche, als auch dingliche Rechtsgeschäfte. Anfechtungsberechtigt ist immer der, in dessen Person ein Anfechtungsgrund (Irrtum) gegeben ist. Eine Ausnahme besteht nur i.R.d. § 2078 BGB, da hier der Anfechtungsgrund (Irrtum) beim Erblasser vorlag, wohingegen sich die Anfechtungsberechtigung nach § 2080 BGB richtet. Eine wirksame Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Adressaten, einen Anfechtungsgrund und die Einhaltung bestimmter Fristen (§§ 121, 124, 2082 BGB) voraus. Zu achten ist auch darauf, daß die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft bestätigt hat, § 144 BGB.
Im Mietrecht:
ln Ausnahmefällen kann ein Mietvertrag durch Anfechtung dann beendet werden, wenn sich die Vertragspartner beim Vertragsabschluss entweder über wesentliche Umstände geirrt haben oder der Vertragsabschluss durch arglistige Täuschung oder Drohung zustande gekommen ist. Das heißt allerdings nicht, dass ein bloß nachteiliger oder unvorteilhafter Mietvertrag bereits angefochten werden kann. Es muss vielmehr ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vorliegen. Der Vertragsschließende muss sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt haben bzw. wollte eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben. Gem. § 121 BGB muss die Anfechtung wegen Irrtums ohne schuldhaftes Zögern - also unverzüglich - erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfahren hat. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung kann gem. § 124 BGB binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Frist beginnt im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Fall der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 Abs. 2 BGB). Des Weiteren muss der Anfechtende beachten, dass er die Beweislast trägt und gem. § 122 BGB eventuell der anderen Seite den Schaden zu ersetzen hat, den diese dadurch erleidet, dass sie auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut.
Ein Anfechtungsrecht des Mieters besteht beispielsweise dann, wenn der Vermieter diesem auf Befragen wesentliche Mängel der Mietwohnung verschweigt, wie Feuchtigkeit, Ungeziefer, Hausschwamm etc. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters besteht jedoch nicht unbeschränkt, wenn der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages ausreichend Gelegenheit hatte, die Wohnung zu besichtigen und zu prüfen.
Auch der Vermieter kann eventuell den Mietvertrag anfechten bzw. fristlos kündigen, wenn auf sein Befragen hin der Mieter nachweislich falsche Auskünfte erteilt.
Für den Fall, dass der Mietvertrag ein Rücktrittsrecht vorsieht, verhindert § 572 BGB die einfache Auflösung des Mietverhältnisses zu Lasten des Mieters, indem auch in diesem Fall der gesetzliche Kündigungsschutz Anwendung findet.
Weitere Stichwörter:
Auskunftspflicht, Fristlose Kündigung, Kündigungsschutz
. Im Privatrecht kann eine Willenserklärung wegen Irrtums sowie wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden (§§ 119ff. BGB). Die A., die durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (z.B. Vertragspartner) erfolgt, bewirkt, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 BGB). Das Anfechtungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, die A. wegen Täuschung oder Drohung innerhalb eines Jahres erfolgen. Nach Ablauf von 30 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung ist eine A. in jedem Fall ausgeschlossen. Der Irrtumsanfechtende hat demjenigen, der auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertrauen durfte, den durch die A. entstehenden Schaden zu ersetzen; der Ersatzberechtigte kann allerdings der Höhe nach nicht mehr verlangen, als ihm bei Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zugestanden hätte. Von der A. nach den §§ 119 ff. BGB sind die Konkursanfechtung (§§ 29 ff. KO) sowie die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz zu unterscheiden. Sie dienen dazu, den Gläubigern den Zugriff auf veräusserte Gegenstände des in Vermögensverfall geratenen Schuldners zu sichern. Eine besondere Art der A. ist auch die A. der Ehelichkeit eines Kindes (§§ 1593 ff. BGB).
Bei einer Eigentumswohnung:
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung können angefochten werden. Ausser den gemäss § 46 WEG anfechtbaren Beschlüssen gibt es aber auch nichtige Beschlüsse (zum Beispiel: BGH NZM 2000, 1184). Die Anfechtung erfolgt durch eine Anfechtungsklage.
Ein nichtiger Beschluss bedarf keiner Ungültigkeitserklärung, er ist von vornherein ungültig. Hingegen werden die anfechtbaren Beschlüsse erst mit der Rechtskraft der Ungültigkeitserklärung des Amtsgerichts rückwirkend ungültig, bis zur Rechtskraft gelten sie als wirksam. Bei nichtigen Beschlüssen wird es ratsam sein, um eine Rechtsunsicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden, dass eine Feststellungsklage geführt wird (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 WEG).
Dabei ist davon auszugehen, dass § 23 Abs. 4 WEG klare Rechtsverhältnisse unter den Wohnungseigentümern schaffen will, sodass Mängel in der Beschlussfassung in der Regel nach dieser Vorschrift geltend zu machen sind, das heisst durch Erhebung einer Anfechtungs- oder Feststellungsklage.
Eine Anfechtung erfolgt folgendermassen: Hält ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig, so hat er bei dem zuständigen Amtsgericht eine Klage auf Ungültigkeitserklärung dieses Beschlusses zu stellen (§ 46 WEG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 WEG). Die ausschliessliche Zuständigkeit für "Binnenrechtsstreite" zwischen den Eigentümern liegt beim Amtsgericht (§ 43 WEG, § 23 Nr. 2c GVG), unabhängig vom Gegenstandswert.
Mit diesem Antrag auf Ungültigkeitserklärung sind beispielsweise geltend zu machen: Mängel beim Beschlussverfahren, Verstösse gegen das Mehrheits- oder Einstimmigkeitserfordernis, Nichtbeachtung der vereinbarten Form, ungenaue Tagesordnung bei der Einladung.
Ein wichtiger Sonderfall ist, dass bei der Ablehnung eines Beschlussantrages keine Ungültigkeitserklärung möglich ist, sondern nur ein unbefristeter Antrag nach § 21 Abs. 4 WEG auf ordnungsgemässe Verwaltung: "Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."
Die Klagefrist beträgt einen Monat seit der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung, vgl. § 46 WEG, wobei die Frist in jedem Fall mit der Beschlussfassung zu laufen beginnt.
Massgebend ist der Tag des Versammlungsendes.
Im Rahmen der Anfechtungsklage gibt es gegenüber der bisherigen Rechtslage zwei Änderungen: Zum einen muss der Klageantrag innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 WEG) und zum anderen trifft das Gericht eine Hinweispflicht, falls eine "Beschlussnichtigkeit" besteht.
Wird ein angefochtener Beschluss schon vor der Entscheidung über die Anfechtung vollzogen, so kann der Anfechtende einen Anspruch auf Folgenbeseitigung im Wege des Verfahrens nach § 935 ff. BGB (einstweilige Verfügung) haben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Klagebefugt sind in erster Linie alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer oder Teileigentümer. Der im Grundbuch durch Vormerkung gesicherte Erwerber einer bereits bestehenden Eigentümergemeinschaft hat noch kein eigenes Anfechtungsrecht. Besteht bei der Eigentumswohnung eine Zwangsverwaltung oder ist ein Insolvenzverwalter tätig, so sind auch der Zwangs- oder der Insolvenzverwalter klagebefugt.
Klagebefugt ist auch der Verwalter, da dieser zur Ausführung von rechtswidrigen Beschlüssen verpflichtet ist. Er hat deshalb ein schützenswertes Interesse daran, dass eine ordnungsgemässe Verwaltung sichergestellt ist.
Kein Antragsrecht hat der Verwaltungsbeirat als Organ und der Niessbraucher einer Eigentumswohnung (BGH, Urteil vom 07.03.2002, Az.: VZB 24/01).
Im Arbeitsrecht:
ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die eine anfechtbare WE rückwirkend beseitigt wird (§ 142 BGB). Anfechtbar ist eine WE, wenn der Wille eines Erklärenden durch Irrtum (§§ 119, 120 BGB), Drohung o. arglistige Täuschung (§ 123 BGB) beeinflusst ist. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum liegt vor, wenn (1) der Anfechtende in der Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben) o. der Äusserung des Geschäftswillens (spricht von Beendigung, meint aber Suspendierung des Arbeitsverhältnisses) einem Irrtum unterliegt (§ 119 I BGB). Ein Irrtum liegt jedoch dann nicht vor, wenn jemand ein Schriftstück ungelesen unterschreibt (AP 33 zu § 133 BGB); (2) ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, wozu auch eine zur Arbeitsleistung unfähig machende Erkrankung gehören kann (AP 3 zu § 119 BGB), gegeben ist. Eine Schwangerschaft berechtigt zur Anfechtung, wenn die AN nur für eine vorübergehende Zeit zur Aushilfe usw. eingestellt wurde (AP 24 zu § 9 MuSchG), die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn der AN zur Leistung der vorausgesetzten Dienste nicht in der Lage ist (RAG ARS 13, 391); Transsexualität, wenn das wahre Geschlecht nicht offenbart wird in bestimmten Berufen (AP 35 zu § 123 BGB = NJW 91, 2723 = NZA 91, 719; dazu Struck BB 90, 2267; (3) der Anfechtende durch Drohung oder arglistiger Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst worden ist. Drohung ist die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels, das vom Willen des Drohenden abhängt, arglistige Täuschung das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums. Drohung kann die Ankündigung einer ao Kündigung sein (AP 1 zu § 180 BGB; AP 8, 13, 16 zu § 123 BGB), nicht aber das Ausnutzen einer seelischen Zwangslage (BGH BB 88, 1549). Eine arglistige Täuschung kann gegeben sein bei Verneinung der Schwangerschaft (Einstellungsfragebogen) auf zulässige Frage, Verschweigung von Vorstrafen (AP 2, 17 zu § 123 BGB). Nicht berechtigt ist die A., bei wahrheitswidriger Gehaltsangabe auf Frage, da diese grundsätzlich unzulässig (AP 25 zu § 123 BGB = DB 84, 298). Anfechtungsberechtigt ist idR derjenige, dessen WE fehlerhaft ist. Die A. muss in den Fällen der Irrtums-A. (§§ 119, 120 BGB) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), erfolgen, im Falle der arglistigen Täuschung o. Drohung binnen Jahresfrist seit Behebung des A.-Grundes (§ 124 I BGB). Anfechtungsgründe können nicht mehr nachgeschoben werden, wenn sie im Zeitpunkt der Anfechtung bereits verfristet waren (BGH NJW 66, 39; AP 5 zu § 119 BGB). Die Anfechtung einer einzelnen Arbeitsbedingung wegen arglistiger Täuschung ist zulässig, wenn nur der angefochtene Teil des Vertrages auf der Täuschung beruht (AP 4 zu § 60 HGB). Die Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB kann gegen Treu u. Glauben verstossen u. daher unwirksam sein. Ein Treueverstoss liegt vor, wenn z. B. das Arbeitsverhältnis längere Zeit bestanden hat u. der Anfechtungsgrund für die Durchführung des Arb-Verh. keine Bedeutung mehr hat (AP 17, 32 zu § 123 BGB). Ein wirksam angefochtener, aber bereits in Vollzug gesetzter ArbVertr., der sich aus wechselseitig abgegebenen WEen zusammensetzt, ist für die Vergangenheit wie ein fehlerfreier zu behandeln (faktisches Arbeitsverh.). Die Anfechtung wirkt also grundsätzlich ex nunc, Ausnahme, wenn ausser Vollzug gesetzt. In diesem Fall beschränkte ex tunc Wirkung auf Zeitpunkt der Ausservollzugsetzung (AP 24 zu § 123 BGB = NJW 84, 446). Die Anfechtung kann mit dem Recht zur ao. Kündigung konkurrieren, wenn im Zeitpunkt der aoK der Grund noch soweit nachwirkt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Ob auf die Anfechtung Kündigungsschutzvorschriften anzuwenden sind, ist neuerdings umstr., aber zu verneinen. Wegen der aoK besteht jedoch der allgemeine Kündigungsschutz. Ob eine aoK in eine Anfechtungserklärung umgedeutet werden kann (§ 140 BGB), muss nach den Umständen entschieden werden; dagegen ist die Umdeutung einer ord.K in eine A. ausgeschlossen, da die A. weitergeht (AP 4 zu § 9 MuSchG 1968). Im Prozess kann der zur A. berechtigende Vortrag ausgeschlossen werden, wenn er verspätet erfolgt (AP 3 zu § 340 ZPO).
ist die nachträgliche Beseitigung bestimmter Rechtsfolgen eines Verhaltens auf Grund der Erklärung oder des sonstigen Vorgehens eines Betroffenen. Insbesondere kann im Privatrecht eine Willenserklärung wegen - gewisser Fälle des - einseitigen Irrtums, falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden (§§ 119, 120, 123 BGB). Diese A. erfolgt durch - fristgerechte - formlose Anfechtungserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Sie bewirkt, dass das anfechtbare Rechtsgeschäft grundsätzlich als von Anfang an (ex tune) nichtig anzusehen ist (, anders z.B. bei fehlerhaftem Gesellschaftsvertrag und anderen Rückabwicklungs- schwierigkeiten bereitenden Schuldverhältnissen). Ausgeschlossen ist die A. nach Ablauf von zehn Jahren seit Abgabe der Willenserklärung (§§ 121 II, 124 III BGB). Abweichend von den allgemeinen Vorschriften geregelt sind die A. der letztwilligen Verfügung (§§ 2078 ff. BGB, Berücksichtigung eines Motivirrtums), die A. der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 1954 BGB), die A. der Handlungen eines in seiner Zahlungsfähigkeit gefährdeten Schuldners (Gläubigeranfechtung), die A. der Vaterschaft (§§ 1593ff. BGB, Notwendigkeit einer Klage), die A. von Beschlüssen, von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen, die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Handlungen ( Insolvenzanfechtung) sowie die A. gerichtlicher Entscheidungen (zunächst neutrale A. statt sofortiger Entscheidung für Berufung oder Revision im Strafprozess) und von Verwaltungsakten (Anfechtungsklage). Lit.: Kern B., Ausgewählte Probleme der Anfechtung, JuS 1998, 41; Zeuner, M., Die Anfechtung in der Insolvenz, 1999; Stürner, M., Die Anfechtung von Zivilurteilen, 2002; Mankowski, P., Beseitigungsrechte, 2003; Müller, M., Beschränkung der Anfechtung auf das Ge- wollte, JuS 2005, 18
, Arbeitsrecht: Grundsätzlich ist eine Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln auch im Arbeitsrecht möglich. Dies setzt eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1 BGB), einen Anfechtungsgrund (§§ 119, 123 BGB) und die Beachtung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) voraus.
Anfechtungsgründe: Die Anfechtung kann wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums, wegen Eigenschaftsirrtums sowie wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung erfolgen.
Ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) besteht häufig im Bezug auf die Eigenschaften des Vertragspartners.
Alter, Konfession, berufliche Fähigkeiten, Vertrauenswürdigkeit. Zudem kann gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung durch positives Tun oder Unterlassen angefochten werden. Eine Täuschung durch Unterlassen ist aber nur dann möglich, wenn eine Handlungspflicht bestand. Eine arglistige Täuschung muss auch widerrechtlich sein, um zu einer Anfechtung zu berechtigen. Ist eine Täuschung ausnahmsweise nicht widerrechtlich, etwa weil auf eine unzulässige Frage des Arbeitgebers (Fragerecht des Arbeitgebers) falsch geantwortet wird, so ist keine Anfechtung möglich.
Rechtsfolge der Anfechtung: Gesetzliche Folge einer Anfechtung ist nach § 142 Abs. 1 BGB an sich die Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung von Anfang an (ex tunt). Mit dieser gesetzlich angeordneten Rechtsfolge können sich aber wegen des Dauerschuldcharakters (Dauerschuldverhältnis) von Arbeitsverhältnissen Probleme ergeben. Ist das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt, dann ergeben sich ähnlich wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen Schwierigkeiten mit der Rückabwicklung der verschiedenen erbrachten Leistungen. Daher wird die von § 142 Abs. 1 BGB angeordnete Rechtsfolge in diesen Fällen modifiziert und die Nichtigkeit auf den Zeitpunkt zurückgedrängt, ab dem keine Leistungen mehr ausgetauscht wurden.
Erbvertrag: Hinsichtlich der Anfechtung von einseitigen Verfügungen eines Erbvertrags bestehen keine Besonderheiten gegenüber der Anfechtung eines Testaments, vgl. § 2299 Abs. 2 BGB. Für die Anfechtung der vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags gelten demgegenüber zum Teil besondere Regelungen. Die Anfechtungsgründe ergeben sich ebenfalls aus §§ 2078, 2079 BGB (vgl. § 2281 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zur Testamentsanfechtung ist allerdings neben denjenigen, denen die Anfechtung unmittelbar zustatten kommt, auch der Erblasser berechtigt, die ihn bindenden Verfügungen anzufechten (§ 2281 Abs. 1 BGB). Mit dem Erlöschen des Anfechtungsrechts des Erblassers vor dem Erbfall erlischt auch das Recht Dritter, die Verfügungen anzufechten (§ 2285 BGB). Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und kann vom geschäftsfähigen Erblasser nur binnen Jahresfrist abgegeben werden (§§ 2282, 2283 BGB). Erklärungsempfanger sind gern. § 143 Abs. 2 BGB der Vertragspartner und nach dessen Tod das Nachlassgericht, soweit es sich um Verfügungen zugunsten Dritter handelt (§ 2281 Abs.2 BGB).
gemeinschaftliches Testament: Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Für nichtwechselbezügliche Verfügungen gelten daher die Regelungen über die Anfechtung testamentarischer Anordnungen gern. §§ 2078 ff. BGB. Da wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tod eines Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartners einer erbrechtlichen Bindung unterliegen (vgl. § 2271 Abs. 2 S.1 BGB), die der Bindungswirkung vertragsgemäßer Verfügungen eines Erbvertrages vergleichbar ist, werden für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen nach dem Tod des Erstverstorbenen die §§2281 ff. BGB analog angewendet. D. h., es besteht insbesondere ein Selbstanfechtungsrecht des Erblassers gern. § 2281 Abs. 1 BGB analog.
Mit der Anfechtung ist die wechselbezügliche Verfügung gern. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig und gern. § 2270 Abs. 1 BGB damit auch die mit ihr im wechselbezüglichen Verhältnis stehende Verfügung.
Testament: Ein Testament kann wie jede andere Willenserklärung wegen Inhaltsirrtums, Erklärungsirrtums oder wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden (§§ 2078 Abs. 1, 2078 Abs. 2, 2. Fall BGB). Da es beim Testament keinen schutzwürdigen Dritten gibt, ist darüber hinaus— im Gegensatz zu § 119 Abs. 2 BGB— auch jeder Motivirrtum beachtlich, also jede Abweichung der Vorstellung des Erblassers von der Wirklichkeit (§ 2078 Abs. 2, 1. Fall BGB).
Die Frage, ob die Unkenntnis eines Umstandes einem Irrtum gleichzusetzen ist, bejahen BGH und herrschende Literatur, wenn der Erblasser seiner Verfügung sogenannte „unbewusste” oder „selbstverständliche Vorstellungen” zugrunde gelegt hat, die er sich jederzeit hätte bewusst machen können.
Für die Kausalität des Irrtums des Erblassers kommt es bei § 2078 BGB— anders als bei § 119 Abs. 1 BGB—nur darauf an, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage nach seiner subjektiven Einstellung die Verfügung nicht getroffen hätte.
Als Sonderfall des Motivirrtums regelt § 2079 BGB das Übergehen eines beim Erbfall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten, von dessen Existenz oder von dessen Pflichtteilsberechtigung der Erblasser bei Testamentserrichtung noch keine Kenntnis hatte.
„Übergangen” ist ein Pflichtteilsberechtigter nach h. M. dann nicht, wenn ihm irgendetwas zugewendet wurde, unabhängig davon, ob es ihm als Pflichtteilsberechtigten zugewendet wurde. In diesem Fall kommt aber evtl. eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht.
Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der testamentarischen Verfügung unmittelbar zustatten kommt (§ 2080 Abs. 1 BGB). Das ist der Fall, wenn der Anfechtende durch den Wegfall der angefochtenen Verfügung Erbe wird bzw. einen Anspruch erhält oder von einer Beschwerung — z. B. mit einem Vermächtnis — oder einer Beschränkung befreit wird. Sind mehrere Personen anfechtungsberechtigt, kann jeder allein mit Wirkung für alle anfechten. Dem Erblasser selbst steht kein Anfechtungsrecht zu, er kann jedoch zu Lebzeiten jederzeit das Testament sowie einzelne testamentarische Verfügungen widerrufen, vgl. § 2253 BGB (Widerruf).
Die Anfechtungsfrist beträgt gern. § 2082 BGB ein Jahr ab Kenntniserlangung vorn Anfechtungsgrund, frühestens beginnend mit dem Erbfall. Nach Ablauf der Frist besteht weiterhin ein Leistungsverweigerungsrecht des Anfechtungsberechtigten gegenüber Leistungsverpflichtungen aus dem Testament (§ 2083 BGB). Adressat der empfangsbedürftigen Anfechtungserklärung ist insbesondere bei der Anfechtung der Erbeinsetzung und den sonstigen Fällen des § 2081 Abs. 1 u. 3 BGB das Nachlassgericht, im Übrigenz.B. bei Vermächtnissen— verbleibt es bei der Regelung des § 143 BGB.
Verfügungen von Todes wegen: Beseitigung der Rechtswirkungen einer Verfügung von Todes wegen, zu deren Erklärung der Erblasser durch Irrtum oder Drohung bestimmt wurde (§§ 2078 ff. BGB). Rechtsfolge der Anfechtung ist die Nichtigkeit der Verfügung gern. § 142 Abs. 1 BGB, nicht die Verwirklichung des wahren Erblasserwillens. An die Stelle der angefochtenen Verfügungen tritt dann die gesetzliche Erbfolge. Eine Auslegung der Erblasserverfügung geht aber stets der Anfechtung vor.
Zivilrecht: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung), die — als Gestaltungserklärung — ein anfechtbares Rechtsgeschäft nichtig macht.
Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft, wenn es mit einem der in den §§ 119, 120, 123, 1956, 2078f., 22811f. 2308 BGB bezeichneten Willensmängel behaftet ist. Unterschieden werden können insoweit vor allem die auf einen Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum oder Übermittlungsfehler gestützte Irrtumsanfechtung sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Ausgeschlossen ist die Anfechtung nach Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes durch den Anfechtungsberechtigten (§ 144 Abs. 1 BGB).
Die Anfechtung ist dem Anfechtungsgegner gegenüber zu erklären (§ 143 Abs. 1 BGB). Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der Vertragspartner (oder im
Falle des §123 Abs. 2 S.2 BGB der aus dem Vertrag Begünstigte) und bei einem einseitigen Rechtsgeschäft entweder der Erklärungsempfänger oder derjenige, der aus der Erklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 143 Abs. 2-4 BGB). Die Erklärung ist grundsätzlich formfrei (Ausnahmen sieht das Erbrecht vor, §§ 1955,2081, 2282 Abs. 3, 2308 BGB). Sie muss regelmäßig innerhalb einer bestimmten Anfechtungsfrist erklärt werden. So muss die Anfechtung bei der Irrtumsanfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums (§ 121 Abs. 1 BGB) und bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der durch die Drohung bewirkten Zwangslage erklärt werden (§ 124 Abs. 1, 2 BGB), in jedem Falle aber spätestens zehn Jahre nach Abgabe der anfechtbaren Willenserklärung (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB).
Rechtsfolge der Anfechtung ist der rückwirkende („ex tune.”) Eintritt der Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (§ 142 Abs. 1 BGB). Im Falle der Irrtumsanfechtung hat der Anfechtende dem Erklärungsempfänger, wenn dieser die Anfechtbarkeit weder kannte noch kennen musste, den (auf das positive Interesse begrenzten) Schaden zu ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung erleidet (§ 122 BGB).
I3ei bereits in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen (insbes. Arbeits- und Gesellschaftsverhältnissen) wird abweichend von § 142 Abs. 1 BGB wegen der erheblichen praktischen Schwierigkeiten einer Rückabwicklung jedenfalls dann, wenn keine absolut schutzwürdigen Interessen betroffen sind, bei erfolgter Anfechtung nur von einer Nichtigkeit ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt der Anfechtungserklärung, ausgegangen (sog. Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis bzw. von der fehlerhaften Gesellschaft).
Vorheriger Fachbegriff: Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts | Nächster Fachbegriff: Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes