Auskunftei

(= Detektei), gewerbliche Auskunftserteilung über persönliche Angelegenheiten od. Vermögensverhältnisse; bedarf nach der GewO keiner beb. Zulassung. Die Länder können jedoch Buchführungs-, Auskunfts- u. Duldungspflichten durch RechtsVO begründen; fast alle Länder haben AuskunfteiVOen erlassen.

1. Die gewerbliche Auskunfterteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (A., Detektei) bedarf nach der Gewerbeordnung keiner besonderen Gewerbezulassung, unterliegt aber den Vorschriften überwachungsbedürftiger Gewerbe. Die Länder können durch VO bestimmen, in welcher Weise A. ihre Bücher zu führen und Daten über das Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner und Kunden aufzuzeichnen haben. Von dieser Möglichkeit haben die Länder nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.

2. Viele A. haben sich auf Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte spezialisiert. Die bekannteste A. ist die SCHUFA Holding AG. Der A.-Vertrag ist Werkvertrag, wenn er auf Erlangung bestimmter Informationen gerichtet ist, sonst (dauernde Beratung) Dienstvertrag. Soweit die A. Bewachungs- und Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, gelten die Vorschriften über das Bewachungsgewerbe.




Vorheriger Fachbegriff: Auskunft, Haftung für Auskunft | Nächster Fachbegriff: Auskunfterteilung, Auskunftshaftung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen