Ausländische Staatsmänner

geniessen, wenn sie sich in amtlicher Eigenschaft in der BRD aufhalten, besonderen Schutz. So wird ein Angriff auf Leib und Leben eines ausl. Staatsoberhauptes, eines Mitglieds einer ausl. Regierung od. eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausl. diplomatischen Vertretung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft (§ 102 StGB). Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden (§ 104a StGB). Die Beleidigung der genannten ausl. Staatsmänner wird, soweit die Beleidigung sie in ihrer amtlichen Eigenschaft trifft, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, im Fall der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von
3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft (§ 103 StGB). Bei öffentl. Tatbegehung ist Bekanntmachungsbefugnis auszusprechen.




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