Ausnahmebereiche

sind Sonderregeln im Kartellrecht für bestimmte Branchen. Das deutsche Kartellrecht enthält nur noch A. für die Landwirtschaft (§ 28 GWB) und für die Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 GWB). Zunehmend sind allerdings A. außerhalb des GWB geschaffen worden, so etwa durch § 69 II 2 SGB V für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Leistungserbringern, durch das Buchpreisbindungsgesetz sowie durch Gesetze zur Regulierung bestimmter Sektoren wie Energie, Post, Telekommunikation und Eisenbahn. A. im europäischen Kartellrecht gibt es insbesondere im Bereich der Landwirtschaft (vgl. VO (EG) Nr. 1184/2006; ABl. L 214 S. 7 m. Änd.).




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