Landwirtschaft (§ 585 I 2 BGB) ist die Nutzung des Bodens zur Erzeugung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe. Die L. erfährt wegen ihres relativen Produktivitätsrückstands gegenüber Gewerbe und Dienstleistungen in erheblichem Umfang staatliche Förderung. Nach § 3 HGB finden die Vorschriften des § 1 HGB (Istkaufmann) auf den Betrieb der Landwirtschaft (und Forstwirtschaft) keine Anwendung, doch gilt nach § 3 II HGB die Vorschrift des § 2 HGB, so dass ein Unternehmer berechtigt ist, die Eintragung in das Handelsregister gemäß § 2 HGB herbeizuführen (Kannkaufmann). Lit.: Leingärtner, W., Besteuerung der Landwirte (Lbl.), 3. A. 1999; Engel, E., Landwirtschaft oder Gewerbe, 1998; Höde, K., Die staatliche Förderung für die Landwirtschaft, 2004
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