Ausschluss vom Wahlrecht

Nach § 13 des Bundeswahlgesetzes (Bundestag) ist vom W. ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das W. nicht besitzt, wer bezüglich der Besorgung aller seiner Angelegenheiten unter Betreuung steht oder wer sich nach § 63 StGB in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.




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