Ausschluss vom WahlrechtNach § 13 des Bundeswahlgesetzes (Bundestag) ist vom W. ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das W. nicht besitzt, wer bezüglich der Besorgung aller seiner Angelegenheiten unter Betreuung steht oder wer sich nach § 63 StGB in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Weitere Begriffe : Scheckkartenmissbrauch | Behindertengerechte Nutzung | Antennenanlage |
MMnews
|