Ausschluss vom Zivildienst

im Zivildienstgesetz (ZDG) eine zwingende Regelung der Nichtheranziehung zum Zivildienst (§ 9 ZDG). Voraussetzungen und Wirkungen des Ausschlusses vom Zivildienst entsprechen weitgehend denen, die auch zum Ausschluss vom Wehrdienst führen.




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