Zivildienstgesetz , Abk. ZDG: Wehrrecht: Gesetz, welches Aufgaben und Organisation des Zivildienstes und die Rechtsstellung der als anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst Leistenden regelt. Das Zivildienstgesetz ergänzt insoweit das Wehrpflichtgesetz (WPflG) für den Bereich des Ersatzdienstes. Die grundlegenden Regelungen des Zivildienstgesetzes entsprechen weitgehend den Bestimmungen, die für den aufgrund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst statuiert sind. Die §§ 24 ff. ZDG legen Beginn, Dauer und Ausgestaltung des Zivildienstes in seinen Grundzügen fest. Die Dauer des Zivildienstes entspricht der des Grundwehrdienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG). Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes zu einem Einführungs- und Einweisungsdienst herangezogen (§§ 25a, 25b ZDG). Die §§ 26 ff. ZDG normieren die grundlegenden Dienstpflichten des Zivildienstleistenden. Hierzu gehören die Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Pflicht, den Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Die §§ 52 ff. ZDG enthalten Regelungen über förmliche Anerkennungen (§ 58c ZDG), Straf- und Bußgeldvorschriften (eigenmächtige Abwesenheit, Dienstflucht, Nichtbefolgen von Anordnungen) sowie Disziplinarvorschriften für schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten (Dienstvergehen) von Zivildienstleistenden. Die §§ 71 ff. ZDG enthalten besondere Verfahrensregelungen für den Bereich des Zivildienstes und der Anfechtung der im Rahmen des Zivildienstes ergangenen Entscheidungen und Sonderregelungen für den Verteidigungsfall.
Weitere Begriffe : Tariföffnungsklausel | Scharfrichter | Mauer |
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