Zivildienst
Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer muss anstelle des Wehrdienstes Zivildienst leisten.
Beide Verpflichtungen sind gleichrangig, aber der Ersatzdienst dauert länger als der Wehrdienst. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Sachverhalt mit der Begründung gerechtfertigt, Soldaten stünden unter höherer zeitlicher Belastung, beispielsweise durch Kasernierung fern vom Heimatort und durch Wehrübungen.
Für die Organisation des Ersatzdienstes sind im Wesentlichen das Bundesamt für den Zivildienst und der Bundesbeauftragte für den Zivildienst zuständig. Die betreffenden jungen Männer kommen im Sozialen Dienst, im Zivil-, Umwelt- und Naturschutz sowie in der Landschaftspflege zum Einsatz.
ZivildienstG
Siehe auch Kriegsdienstverweigerung
Wer der Wehrpflicht unterliegt, den Kriegsdienst aber verweigert, muß Zivildienst leisten. Der Zivildienst ist im Zivildienstgesetz, neu gefaßt im Jahre 1986, geregelt. Danach soll er «dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich» (§ 1). Es wird ein Bundesamt für den Zivildienst eingerichtet, das ihn organisieren soll; dieses wählt auch die Beschäftigungsstellen aus (§§ 2,4). Statt des Zivildienstes ist auch eine freiwillige Tätigkeit im Zivilschutz oder im Entwicklungsdienst möglich (§§14, 14a). Der Zivildienst dauert länger als der Grundwehrdienst, z. Zt. fünfzehn Monate (§24). Im übrigen finden auf den Zivildienst die Vorschriften über den Wehrdienst entsprechende Anwendung.
der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Z.gesetz geregelte Ersatzdienst. Die Z.pflichtigen sollen nach § 1 für Aufgaben eingesetzt werden, die dem Allgemeinwohl dienen, insbes. in Krankenanstalten, anderen Sozialeinrichtungen und in öffentlichen Betrieben der Daseinsvorsorge. Die Organisation des Z.es und der Vollzug des Gesetzes obliegen einer eigenen Bundesoberbehörde. Musterung, Dienstausnahmen, Einberufung, Überwachung, Regelung des Dienstverhältnisses und Disziplinarrechts sind weitgehend wie bei Wehrdienst, Wehrersatzwesen und Wehrdisziplinarordnung geregelt.
Kriegsdienstverweigerung.
Im Arbeitsrecht:
leisten anerkannte Kriegsdienstverweigerer statt des Wehrdienstes. Nach § 78 ZDG ist das ArbPlSchG entsprechend anzuwenden. Wehrdienst.
Ersatzdienst, ziviler
Der Zivildienst ist als Ersatzdienst neben dem Wehrdienst die andere Form der Ableistung der Wehrpflicht. Ein Wehrpflichtiger, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, hat Zivildienst zu leisten. Organisation und Aufgaben des Zivildienstes sind in den Grundzügen im Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt. Der Zivildienst erfüllt Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 ZDG). Der Dienstpflichtige leistet den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (§ 3 ZDG). Auch der Zivildienstleistende steht während der Dauer seines Zivildienstes in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis gegenüber dem Staat (Zivildienstverhältnis). Er hat entsprechende Dienstpflichten zu beachten, deren Verletzung ein Dienstvergehen sein und zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen kann. Die grundsätzliche Tauglichkeit (Zivildienstfähigkeit) bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist (§§ 7, 8 ZDG). Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ebenso wie Wehrdienstpflichtige nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich entweder vor Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben (§§ 14, 14 a ZDG). Das gleiche gilt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören (§ 15 ZDG). Ebenso wie ein Wehrdienstpflichtiger kann ein Zivildienstpflichtiger für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, wenn die Voraussetzungen der Unabkömmlichstellung vorliegen (§ 16 ZDG). Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst (§ 17 ZDG). Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind Zivildienst zu leisten, werden unter weiteren Voraussetzungen zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, ein Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder einer gleichstehenden Einrichtung begründen zu wollen oder dort bereits tätig sind
(§ 15 a ZDG). Zivildienstpflichtige werden nach den Einberufungsanordnungen einberufen. Ein Wehrdienstverhältnis kann in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt werden (§ 19 ZDG). Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, können der Dienststelle durch die Polizei zugeführt werden (§ 23 a ZDG). Anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Anderweitig geleistete Zivil- oder Wehrdienste können auf die Dienstleistungszeit des Zivildienstleistenden angerechnet werden (§§ 22, 22 a ZDG). Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluss vom Zivildienst (§§ 42 ff. ZDG).
Z. ist der von anerkannten Kriegsdienstverweigerern an Stelle des Wehrdienstes zu leistende Ersatzdienst. Einzelheiten regelt das G über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) i. d. F. v. 17. 5. 2005 (BGBl. I 1346) m. Änd.
1.
Im Z. erfüllen die anerkannten Kriegsdienstverweigerer als Dienstpflichtige Aufgaben, die vorrangig im sozialen Bereich dem Allgemeinwohl dienen (§ 1 ZDG). Die Dienstpflichtigen leisten den Z. in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe; sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden (§ 3 ZDG). Überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden; auch die Anerkennung von Beschäftigungsstellen im Bereich des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege ist möglich (§ 4 I Nr. 1 ZDG). Die Beschäftigungsstellen müssen bereit sein, Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof (Rechnungshöfe) bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. (§ 4 I Nr. 4 ZDG).
2.
Die Beschäftigungsdienststellen tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden sowie die entstehenden Verwaltungskosten. Die Geldbezüge der Dienstleistenden werden überwiegend vom Bund erstattet. Weitere Zuschüsse können den Dienststellen gewährt werden (§ 6 ZDG).
3.
Zuständig für die Verwaltung des Z. ist das Bundesamt für den Zivildienst, das dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht (§ 2 ZDG).
4.
Die Ausnahmeregelungen entsprechen denen beim Wehrdienst. Tauglich für den Z. ist nur, wer tauglich für den Wehrdienst ist. Zurückgestellt kann u. a., wer ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium unterbrechen müsste, in dem zum Zeitpunkt des Diensteintritts das dritte Semester bereits erreicht ist (§ 11 ZDG). Die Befreiung und Zurückstellung vom Z. ist analog der Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst geregelt. Auch Helfer im Zivilschutz, Katastrophenschutz oder im Entwicklungsdienst sowie in einem freiwilligen sozialen Jahr oder einem freiwilligen ökologischen Jahr werden nicht zum Z. herangezogen (§§ 14, 14 a, 14 b und 14 c ZDG).
5.
Die Einberufung erfolgt bis zur Vollendung des 23., bei zurückgestellten Dienstpflichtigen bis zum 25. Lebensjahr (§ 24 I ZDG); die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes und beträgt damit 9 (künftig 6) Monate (§ 24 II ZDG i. V. m. § 5 I a WPflG). Die Dienstleistenden werden zu Beginn des Dienstes in Lehrgängen über allgemeine Fragen des Z. und über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt (Einführungsdienst; § 25 a I ZDG). Die Dienstleistenden werden außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst; § 25 b ZDG).
6.
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen (§ 31 ZDG). Die Arbeitszeit der Dienstleistenden richtet sich nach den für vergleichbare Beschäftigte geltenden Vorschriften, falls solche Vorschriften nicht bestehen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften (§ 32 ZDG). Auf den Dienstpflichtigen finden hinsichtlich der Geld- und Sachbezüge die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung (§ 35 ZDG; s. a. Wehrsold). Schuldhafte Pflichtverletzungen von Dienstleistenden können als Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden (§§ 58 ff.; Disziplinarrecht, 2).
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