Ausschlussklage

, Gesellschaftsrecht: Klage gern. § 140 HGB, gerichtet auf den Ausschluss eines Gesellschafters. Die Klage ist begründet, wenn in der Person des Auszuschließenden ein Umstand eingetreten ist, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen” (§ 140 Abs. 1 HGB). Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Auflösungsklage aus § 133 HGB und Ausschlussklage gleichberechtigt nebeneinander. Bei einem Ausschluss steht allerdings der betroffene Gesellschafter vielfach wirtschaftlich schlechter als die übrigen Gesellschafter, wohingegen bei einer Auflösung alle Gesellschafter gleich behandelt werden. Nach der Rechtsprechung besteht daher zwischen Ausschlussklage und Auflösungsklage ein Stufenverhältnis. Eine Ausschlussklage kommt nur bei besonders schweren Gründen in der Person des beklagten Gesellschafters in Betracht, im Übrigen sind die Gesellschafter auf die Auflösungsklage zu verweisen.

Offene Handelsgesellschaft (6).




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