Handelsgesellschaft

Gesellschaft, die notwendig oder doch i.d.R. ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb Kaufmann ist. Zu den H. gehören die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Den H. weitgehend gleichgestellt sind die Genossenschaften und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Keine H. sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die stille Gesellschaft.

Siehe auch: Gesellschaft

Zum Betrieb eines Handelsgeschäfts gebildete Personenvereinigung unter gemeinsamer Firma. H. kraft vollkaufmännischer Betätigung ist die Offene H., die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft. H. kraft Rechtsform, ohne Rücksicht auf die Art der Betätigung, ist die GmbH, die AG und die KGaA.

ist die Gesellschaft, die notwendig oder doch in der Regel ein Handelsgewerbe betreibt. Dazu gehören vor allem die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie uneigentlich auch die Genossenschaft und der große Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nicht dagegen die stille Gesellschaft. Die H. kann rechtsfähig oder nichtrechtsfähig sein. Die offene H. (OHG) (§§ 105 ff. HGB) ist die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter - irgendeiner - gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und bei der sämtliche Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden und ist dadurch einer juristischen Person angenähert, ohne eine solche zu sein. Sie ist Gesamthand. Nach § 105 II HGB kann auch eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB ein Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als offene Handelsgesellschaft (bzw. nach den §§ 105 II, 161 II HGB als Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eingetragen werden. Lit.: Kirchesch, R., Die Berufsfähigkeit der Handelsgesellschaft, 2002; Waldner, W./Wölfel, E., GbR, OHG, KG, 7. A. 2006; Ensthaler, J./Fahse, H., OHG, KG, Stille Gesellschaft, 2002; Schübel, C., Verbands Souveränität und Binnenorganisation in Handelsgesellschaften, 2003

Gesellschaft, die als solche in das Handelsregister eingetragen wird. Handelsgesellschaften sind die OHG, die KG, die GmbH (§ 13 Abs. 3 GmbHG), die AG (§ 3 Abs. 1 AktG), die KGaA (§ 278 Abs. 3 i. V m. § 3 Abs. 1 AktG) und die EWIV (§ 1 EWIV-AusführungsG). Nach § 6 Abs. 1 HGB finden für die Handelsgesellschaften die für Kaufleute geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Genossenschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind zwar keine Handelsgesellschaften, sie werden aber kraft gesetzlicher Anordnung als Kaufleute behandelt (§ 17 Abs. 2 GenG; § 16 VAG).

ist eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt (oder dem gleichsteht) und infolgedessen Kaufmann ist. H.en sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Reederei, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Den H.en weitgehend gleichgestellt sind die Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die als sog. Formkaufmann dem Handelsrecht unterliegen.

sind Gesellschaften (Gesellschaftsrecht), die ein Handelsgewerbe i.S. der §§ 1-3 HGB betreiben u. infolgedessen Kaufleute (Kaufmann) sind (so u.a. die offene Handelsgesellschaft u. die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft u. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung). OHG u. KG müssen kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe führen; AG u. GmbH, die schon aufgrund ihrer Rechtsform Kaufleute sind, haben zumindest im Regelfall ein Handelsgewerbe.




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