Ausspielung Wer ohne behördliche Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder eine öffentliche A. von Sachen veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 286 StGB. Geschicklichkeitsspiel, Preisausschreiben.
Weitere Begriffe : Vermögensarten | kriminalistischer Tatort | Ökokennzeichen |
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