Geschicklichkeitsspiel

ist im Gegensatz zum Glücksspiel weder verboten noch unter Strafe gestellt. Beim G. entscheiden über Gewinn u. Verlust zumindest wesentlich Aufmerksamkeit, Fähigkeit u. Kenntnis der beteiligten Durchschnittsspieler; werden für die Spiele überwiegend vom Zufall abhängige Preise ausgesetzt, so liegt bei öffentlicher Veranstaltung verbotene Ausspielung vor. Über zivilrechtliche Folgen beim G. Wette.

Schuldrecht: Spielvertrag.




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