Preisausschreiben
Die Besonderheit des Preisausschreibens ist, dass man nicht durch die Einsendung der verlangten Leistung schon die ausgesetzte Belohnung erhält, sondern erst dann, wenn man bei ordnungsgemässer Leistung von Preisrichtern zusätzlich noch ausgewählt wird. Jeder kennt die zahlreichen Werbepreisausschreiben, die einem tagtäglich ins Haus flattern. Es gibt jedoch auch Preisausschreiben auf wissenschaftlicher, künstlerischer und sportlicher Basis. Die Preisrichter entscheiden über die Zuerkennung des Preises, die Beteiligten müssen sich daran halten.
Ein Sonderfall der Auslobung (§661 BGB). Ein Preisausschreiben richtet sich von vornherein an einen größeren Personenkreis. Unter denjenigen, die die Voraussetzungen erfüllen, z.B. richtige Lösungen für gestellte Fragen einsenden, müssen dann die Gewinner durch das Los ermittelt werden. Eine Klage gegen den Losentscheid wird meist ausgeschlossen.
eine bes. Form der Auslobung, bei der eine Bewerbung stattfindet. Die von den Bewerbern eingereichten Arbeiten oder Lösungen werden geprüft, ob sie den ausgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Sind mehrere Bewerbungen gleich gut, so entscheidet ggf. das Los darüber, wer den Preis erhält. Für die Verbindlichkeit der Auslobung ist die Angabe einer Bewerbungsfrist nötig. § 661 BGB. Bei den häufigen bes. leichten Werbe-P. handelt es sich oftmals um eine Ausspielung.
(§ 661 BGB) ist eine Art der Auslobung, bei der ein oder mehrere Preisrichter entscheiden, ob eine Leistung der Auslobung entspricht u. welcher Bewerber den Preis erhalten soll (z, B. P. für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, Architektenwettbewerb). Ein P. ist nur gültig, wenn in der öfftl. Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(§661 BGB) ist die Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat (z. B. Warum gibt es nicht mehr solche Professoren?). Sie ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird. Die Entscheidung, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, hilfsweise durch den Auslobenden zu treffen. Lit.: Steffenhagen, H. u.a., Preisausschreiben und Wettbewerbsrecht, 1987
Sonderfall der Auslobung, die eine Preisbewerbung durch mehrere, zueinander in Wettbewerb tretende Bewerber zum Gegenstand hat (§ 661 Abs. 1 BGB).
Hierunter fallen u. a. auch Architektenwettbewerbe.
Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Bekanntmachung einer Frist für die Bewerbung (§ 661 Abs. 1 BGB). Welche der fristgerecht eingehenden Bewerbungen der Auslobung entspricht oder — wenn mehrere der Auslobung entsprechende Bewerbungen eingehen den Vorzug verdient, ist von den in der Auslobung bezeichneten Personen (der Jury, den Preisrichtern) oder — wenn solche nicht angegeben sind — vom Auslobenden selbst zu entscheiden (§ 661 Abs. 2 S.1 BGB). Diese Entscheidung ist verbindlich (§ 661 Abs. 2 S.1 BGB) und daher gerichtlich nicht überprüfbar. Ausnahmen werden nur bei schweren Verfahrensfehlern (zum Maßstab vgl. § 1059 Abs. 2 ZPO) gemacht, die ggf. zur Unwirksamkeit der Auswahl und zur Notwendigkeit einer neuen Entscheidung führen.
Das P. ist eine besondere Form der Auslobung; doch bestimmt über die Preisverteilung nicht die Reihenfolge des Eingangs der Lösungen, sondern die verbindliche Entscheidung eines Preisrichters über die beste Lösung, ggf. eine Auslosung unter mehreren richtigen Lösungen. Ein P. ist nur rechtsverbindlich, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird (§ 661 BGB). Bei besonders leichten P. aus Werbegründen liegt oftmals in Wahrheit eine Ausspielung (Lotterie) vor. S. a. Gewinnzusage.
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