Auszahlung
Im Sozialrecht :
Geldleistungen sind i.d.R. ("sollen") kostenfrei auf ein Konto des Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut zu überweisen oder auf Verlangen des Empfängers kostenfrei an seinen Wohnsitz zu übermitteln (§ 47 SGB I). Kontoführungsgebühren sind nicht zu übernehmen. In der Arbeitsförderung und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind allerdings die Kosten der Übermittlung an den Wohnsitz vom Leistungsberechtigten zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, dass er kein Bankkonto einrichten kann (§§42 SGB II, 337 SGB III). S. Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II. Bei Unterhaltspflichtverletzung und bei Unterbringung des Leistungsberechtigten kann die Auszahlung teilweise oder ganz an die Unterhaltsberechtigten oder an Angehörige erfolgen. An die Gläubiger ist die Leistung teilweise auszuzahlen, wenn der Leistungsberechtigte den Anspruch auf diesen übertragen hat (Übertragung von Sozialleistungen) oder der Anspruch gepfändet wurde (Pfändung von Sozialleistungen).
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