Automatik-Führerschein

Fahrerlaubnis, Erteilung. Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit Automatik ausgestattet war, so ist die Fahrerlaubnis seit 1. November 1972 grundsätzlich auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken (§ 11a StVZO; sog. „Automatik-Führerschein“). In solchem Falle wird eine nicht auf „Automatik-Kraftfahrzeuge“ beschränkte Fahrerlaubnis nur dann erteilt, wenn die Fahrschule schriftlich erklärt (und der Antragsteller unterschriftlich bestätigt), daß der Prüfling mindestens 6 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug der Klasse III mit Schaltgetriebe ausgebildet worden ist.




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