Automatenmissbrauch
ist Erschleichung der Leistung eines Automaten, ohne das Entgelt zu entrichten, z.B. Einwurf eines Falschgeldstücks in Zigarettenautomaten oder Fernsprechapparate. Versuch ist strafbar (§ 265a StGB). A. wird mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft.
Betrug; Unterschlagung.
(§ 265a StGB) ist das Erschleichen der Leistung eines Automaten(, eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, der Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung) in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Der A. ist mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Schmidt, J., Missbrauch von Geldspielautomaten, 1997; Hinrichs, U., Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Erschleichen, NJW 2001,932
Erschleichen von Leistungen, § 265 a StGB.
Das Erschleichen der Leistung eines Automaten in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, z. B. durch Einwerfen einer Falschmünze, ist nach § 265 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht (auch der Versuch). Die auf gleiche Weise vorgenommene Leerung eines Automaten wird aber meist als Diebstahl angesehen. S. a. Computerbetrug.
Er liegt vor, wenn jemand einen Automaten benutzt, indem er ungültige oder ausländische Münzen oder ähnliches hineinsteckt. Dieser Mißbrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft (§ 265 a StGB).
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