Fahrerlaubnis

Das Fahrerlaubnisrecht wurde zum 1. 1. 1999 grundlegend neu gestaltet. Nach der so genannten 2. EU-Führerscheinrichtlinie wurden die Klassen A bis E, teilweise mit Unterklassen, sowie die nationalen Klassen M, T und L eingeführt.
Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen möchte, bedarf grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Berechtigung zum Erwerb eines Führerscheins hängt u. a. vom Erreichen bestimmter Altersgrenzen ab. Der Bewerber muss darüber hinaus seine Befähigung unter Beweis gestellt haben, insbesondere durch eine theoretische und eine praktische Prüfung, in denen er u. a. seine Kenntnisse über Verkehrsgefahren und umweltbewusste Fahrweise gezeigt hat. Außerdem muss er nachweisen, dass er die Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht. Ferner dürfen keine Tatsachen vorliegen, die seine Fahreignung infrage stellen. Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung, d.h. den Führerschein, nachzuweisen. Sie wird für eine bestimmte Art und Klasse von Fahrzeugen erteilt. Von der Fahrerlaubnispflicht gibt es Ausnahmen, z. B. für Mofas oder für Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h. Für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h braucht man jedoch prinzipiell eine so genannte Prüfbescheinigung. Wer — beispielsweise in einem Taxi oder einem Krankenkraftwagen — eine oder mehrere Personen befördert, muss einen zusätzlichen Führerschein zur Fahrgastbeförderung besitzen. Diese spezielle Erlaubnis wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, kann aber, wenn die entsprechenden Voraussetzungen wie die körperliche und geistige Eignung weiterhin vorliegen, auf Antrag verlängert werden. Keine solche Bewilligung zur Fahrgastbeförderung ist z. B. nötig für Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zwecke verwendet werden, Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

§§ 2 StVG; 4 ff, 48 FeV
Siehe auch Bus, Fahreignung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Führerschein, Straßenverkehrsordnung
Fahrerlaubnis alten Rechts und Bestandsschutz
Wer seine Fahrerlaubnis noch nach altem Recht erworben hat, hat auch nach den Änderungen zum 1. 1. 1999 weiterhin eine gültige Fahrerlaubnis. Eine Pflicht zur Umstellung besteht bisher nicht.
Ausländische Fahrerlaubnis
Ausländer dürfen im Bundesgebiet vorübergehend, also z. B. im Urlaub, ein Kraftfahrzeug führen, wenn sie einen entsprechenden gültigen Internationalen oder nationalen Führerschein vorweisen können.
§ 4 IntKfzVO
Krafträder
Um ein Kraftrad zu führen, braucht man grundsätzlich eine Fahrerlaubnis. Dafür gelten im Wesentlichen die Klassen A und A 1. Klasse A berechtigt in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung grundsätzlich nur zum Fahren von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Man spricht hier vom so genannten Stufenführerschein. Wer eine Fahrerlaubnis der Klasse A erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres erwirbt, hat diese Beschränkung nicht. Das Mindestalter für den Erwerb des Führerscheins der Klasse A ist 18 Jahre (dann gilt der stufenweise Zugang). Für die Klasse A 1 liegt es bei 16 Jahren. Für so genannte Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gibt es die Klasse M, für die das Mindestalter ebenfalls 16 Jahre beträgt.
§§ 6, 10 FeV

Die vom Staat dem Bürger erteilte Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges, über die eine Urkunde, der Führerschein, ausgestellt wird. Sie ist für das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art erforderlich (§§2StVG, 4-12StVZO). Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht mehr als 6 km/st fahren können (landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge), Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/st und Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km /st. Für das Führen eines Mofas bedarf es einer Mofa-Prüfbescheinigung, die nur nach Teilnahme an einer Mofa-Ausbildung bei einem Fahrlehrer ausgestellt wird. Außerdem muß der Fahrer mindestens 15 Jahre alt sein. Die Fahrerlaubnis ist in 5 Klassen eingeteilt: Klasse 1: Erforderlich für Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50ccm; erhältlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres; Klasse 2: Erforderlich für Lastwagen mit mehr als 7,51 Gesamtgewicht oder mehr als drei Achsen; erhältlich ab 21. Lebensjahr; Klasse 3: Erforderlich für alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören, insbesondere für Personenkraftwagen; erhältlich ab 18. Lebensjahr; Klasse 4: Erforderlich für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis zu 50 ccm; erhältlich ab 16. Lebensjahr; Klasse 5: Erforderlich für Fahrräder mit Hilfsmotor, die mehr als 25 km/st fahren können; erhältlich ab 16.Lebensjahr. Die Fahrerlaubnis der Klassen 1,2 und 3 gilt auch für die Fahrzeuge der Klassen 4 und 5, die der Klasse 2 auch für die Klasse 3, die der Klasse 4 auch für die Klasse 5. Eine Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag, der an die zuständige Örtliche Behörde zu richten ist, erteilt. Diese zieht Erkundigungen darüber ein, ob der Bewerber geeignet erscheint, was er zum Beispiel nicht ist, wenn er wiederholt Straftaten begangen hat, zum Trunke oder zur Rauschgiftsucht neigt oder Roheitsdelikte begangen hat. Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 3 muß der Bewerber eine Prüfung vor einem anerkannten Sachverständigen ablegen. Die Fahrerlaubnis kann mit Einschränkungen (zum Beispiel nur für Fahrzeuge mit Automatik, wenn der Bewerber nur auf einem solchen gelernt hat) oder mit Auflagen (zum Beispiel eine Brille zu tragen, wenn der Bewerber Brillenträger ist) erteilt werden. Die Fahrerlaubnis kann auf zweierlei Weise entzogen werden: 1. Durch die Verwaltungsbehörde, wenn sich der Inhaber als «ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat» (§4StVG). Dies darf nur geschehen, solange gegen ihn kein Strafprozeß anhängig ist, in dem ebenfalls eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Von früher bereits ergangenen Strafurteilen darf die Behörde nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen. Gegen diese Art der Entziehung der Fahrerlaubnis kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. 2. Als Maßregel der Besserung und Sicherung durch das Strafgericht, wenn der Inhaber wegen einer Straftat «bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers» (wie Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht) verurteilt wird und sich «aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist» (§ 69 StGB). Dabei ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, während deren eine neue Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde nicht erteilt werden darf. Die Sperrfrist kann von sechs Monaten bis zu lebenslänglich reichen. Eine Sperrfrist kann auch angeordnet werden, wenn der Täter noch gar keine Fahrerlaubnis gehabt hat. Hiergegen sind die üblichen Rechtsmittel des Strafprozesses gegeben. Ist damit zu rechnen, daß das Strafgericht die Fahrerlaubnis entziehen wird, kann sie auch schon vorher durch richterlichen Beschluß vorläufig entzogen werden (§HlaStPO). Die Zeit der vorläufigen Entziehung ist auf die Sperrfrist anzurechnen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist der Führerschein immer mitzuführen und Beamten, insbesondere der Polizei, auf Verlangen vorzuzeigen (§4 Abs.2StVZO). Wer es nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die er eine Geldbuße erhalten kann. Wer ohne eine Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§21StVG). Außerdem kann das Kraftfahrzeug eingezogen werden.

Einer F. bedarf, wer auf öffentl. Strassen (Wegerecht) ein Kfz mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen will (§ 2 StVG, § 4 StVZO). Die Fahrerlaubnis wird in 5 Klassen eingeteilt: Klasse 1: Krafträder mit Hubraum über 50 cm3; Klasse 2: Kfz mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, sowie jeder Zug mit mehr als 3 Achsen; Klasse 3: Kfz.e bis 7,5 t zulässigem (ausgenommen Krafträder) Gesamtgewicht u. Zug mit höchstens 3 Achsen; Klasse 4: Kfz.e mit Hubraum bis einschliesslich 50 cm od. mit durch die Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h; Krankenfahrstühle; Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Krankenfahrstühle mit Hubraum bis 50 cm einschliesslich od. 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. - Die Erteilung der
F. ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, Fahrerlaubniserteilung; auch Fahren ohne F., fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, Fahrgastbeförderung.

. Wer auf öffentlichen Strassen ein Kraftfahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde. Die F. ist durch einen Führerschein nachzuweisen, den der Fahrer bei sich tragen u. zuständigen Personen (z.B. Polizei) auf Verlangen vorzeigen muss (§§ 2ff. StVG, §§ 4ff. StVZO).
Die F. wird erteilt, wenn der Antragsteller die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt (u.a. Teilnahme an Fahrschullehrgang, Bestehen der theoretischen u. praktischen Fahrprüfung). Bei erstmaligem Erwerb wird die F. auf Probe erteilt (Führerschein auf Probe); die Probezeit dauert 2 Jahre. Hat der Fahrer in der Probezeit bestimmte Verkehrsdelikte begangen, so hat die Behörde die Teilnahme an einem Nachschulungskurs sowie, bei weiteren Verkehrsverstössen, eine neue Fahrprüfung anzuordnen (s.i.e.
§ 2a StVG).
Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz. oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers begangen hat, verurteilt oder nur mangels Schuldfähigkeit nicht verurteilt, so ordnet das Gericht die Entziehung der F. als Massregel der Besserung u. Sicherung an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kfz. ungeeignet ist (§ 69 StGB). Bei bestimmten Delikten - so in der Praxis vor allem bei Trunkenheit im Verkehr - ist die fehlende Eignung i. d. R. anzunehmen, so dass in diesen Fällen die Entziehung der F., selbst wenn sie unverhältnismässig erscheint, zwingend geboten ist. Die F. erlischt mit der Rechtskraft des Urteils; der Führerschein wird im Urteil eingezogen. Das Gericht bestimmt, dass für die Dauer von mindestens 6 Monaten u. höchstens 5 Jahren keine neue F. erteilt werden darf (§ 69 a StGB). Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kfz. nicht mehr ungeeignet ist, kann der Richter die Sperre vorzeitig - nicht vor Ablauf von 6 Monaten - aufheben. - Gern § 111 a StPO ist die vorläufige Entziehung der F. durch richterlichen Beschluss zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die F. nach §69 StGB entzogen wird. Die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins bzw. als Bestätigung der Führerscheinbeschlagnahme durch die Polizei (vgl. §§ 94,97 II StPO). Die vorläufige Entziehung der F. ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist (z. B. weil kein Tatverdacht mehr besteht) oder wenn das Strafgericht im Urteil die F. nicht entzieht. Ein beschlagnahmter Führerschein ist dem Beschuldigten zurückzugeben, sofern der Richter im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung der F. ablehnt oder aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die F. nicht entzieht. - Die Entziehung der F. kommt auch ausserhalb eines Strafverfahrens in Betracht: Nach § 4 StVG muss die zuständige Behörde die F. entziehen, wenn sich der Betroffene, z. B. wegen hohen Alters, als ungeeignet zum Führen von Kfz. erweist, auch Fahrverbot.

(§ 2 StVG, §§ 1 ff. Fahrerlaubnisverordnung) ist die Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde), die zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erforderlich ist. Sie kann, wenn der Inhaber sich durch bestimmtes Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist, durch die zuständige Verwaltungsbehörde (§3 StVG) oder das Gericht (§69 StGB, beachte § 111 a StPO) auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Nach Ablauf entsprechender Zeit ist eine neue Erteilung der F. möglich. Die auf der Grundlage einer deutschen F. erfolgte Ausstellung eines ausländischen Führerscheins (Umtausch) bewirkt nicht das Erlöschen der deutschen F. Menschen mit der F. eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dürfen in Deutschland im Rahmen dieser F. Fahrzeuge auch dann führen, wenn seit Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Inland mehr als 12 Monate vergangen sind. Lit.: Hentschel, P., Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot, 10. A. 2006; Bouska, W., Fahrerlaubnisrecht, 3. A. 2004; Wölfl, B., Aus der Praxis - Der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis, JuS 2001, 795; Kintz, R., Aus der Praxis - Die ungerechtfertigte Fahrerlaubnisentziehung, JuS 2005, 806

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf hierfür grundsätzlich einer Fahrerlaubnis (§ 2 StVG). Die Fahrerlaubnis ist durch
eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 S. 3 StVG). Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzufiihren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 FeV).
Fahrerlaubnisfrei ist das Führen von Mofas und bestimmten motorisierten Krankenfahrstühlen sowie
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen mit nicht mehr als 6 km/h. Bei Mofas müssen jedoch ausreichende Kenntnis über Verkehrsvorschriften und Gefahren des Straßenverkehrs durch eine Prüfbescheinigung nachgewiesen werden (§ 5 FeV).
Die Fahrerlaubnis wird in unterschiedlichen Klassen erteilt, u. a.:
— Klasse A: Krafträder (Zweiräder) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
— Klasse Al: Leichtkrafträder (mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW);
— Klasse B: Pkw/Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz;
— Klasse C: Lkw über 3,5 t;
— Klasse Cl: Lkw von 3,5-7,5t und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz;
— Klasse D: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen;
— Klasse D1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit neun bis 16 Fahrgastsitzplätzen;
— Klasse E: jeweils i. V. m. Klasse B bis D1 für Anhänger über 750 kg;
— Klasse M: zweirädrige Kleinkrafträder;
— Klasse T: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h;
— Klasse L: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h.
Die vorstehende Klasseneinteilung gilt nach Umsetzung der EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG)
in Deutschland seit dem 1. 1. 1999 und hat die bis dahin geltenden nationalen Führerscheinklassen 1 bis 5 ersetzt.
Wichtigste Unterschiede: Die Klasse B für Pkw umfasst nur noch Fahrzeuge bis 3,5 t, während die früher geltende Klasse 3 Fahrzeuge bis 7,5 t einschloss. Während früher Anhänger grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis mitgeführt werden durften, ist für Anhänger über 750 kg nunmehr eine besondere Erlaubnis nach Klasse E erforderlich. Neu ist auch der sog. Bus-Führerschein (Klasse D), der die frühere Personenbeförderungserlaubnis abgelöst hat. In anderen Fällen der Personenbeförderung (z.B. Taxi) ist nach § 48 FeV eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Nach dem Altrecht erteilte Fahrerlaubnisse behalten ihre Wirksamkeit und erlauben das Führen von Kraftfahrzeugen nach den früher geltenden Regelungen (§ 6 Abs. 6 FeV, Bestandsschutz). Daran ändert auch ein— freiwilliger— Umtausch des Führerscheinpapiers nichts. Etwas anderes gilt aber für die Neuerteilung
nach Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 20 FeV), die stets nach neuem Recht erfolgt.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind nach § 2 StVG, §§ 7 ff. FeV insbes.
* ordentlicher Wohnsitz im Inland,
* erforderliches Mindestalter,
* Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
* Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung,
* Kenntnis der Grundzüge der Ersten Hilfe,
* für bestimmte Klassen Vorbesitz anderer Klassen (§ 9 FeV).
Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Dies wird angenommen, wenn der Betroffene gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt 25 Jahre für Klasse A (bei direktem Zugang), 21 Jahre für Klasse D, 18 Jahre für Klasse A (bei stufenweisem Zugang), B und C, 16 Jahre für die Klassen Al, L, M und T. Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (insb. Mofas), beträgt 15 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann auch ab 17 _Jahre erteilt werden, allerdings mit der Auflage, das von ihr nur in Begleitung einer dritten Person Gebrauch gemacht werden darf (begleitetes Fahren ab 17 gem. § 48a FeV).
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 StVG). Bei Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung kann die Behörde die Vorlage eines ärztlichen oder sachverständigen Gutachtens verlangen (§ 2 Abs. 8 StVG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 11 Abs. 8 FeV).
In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und Energie sparenden Fahrweise hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (§ 16 FeV). In der praktischen Prüfling muss der Bewerber insb. nachweisen, dass er über die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges, ggf. mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt (§ 17 FeV).

Einer F. bedarf, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug (d. h. ein maschinell getriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug) führen will.
Das Recht der F. wird weitgehend durch die 2. EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG v. 29. 7. 1991 (ABl. EG L 237/1) m. Änd., die für EU und EWR (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 7/94 v. 21. 3. 1994, ABl. EG L 160/80) gilt und mit Wirkung vom 13. 1. 2013 durch die 3. EG-Führerscheinrichtlinie 2006/120/EG v. 20. 12. 2006 (ABl. EG L 403/18) abgelöst wird, bestimmt. Sie enthält insbes.: das internationale System der F.-Klassen und den Stufenführerschein für Krafträder; die Zugangsvoraussetzungen der einzelnen F.-Klassen; die gegenseitige unbeschränkte Anerkennung der Führerscheine aus den Mitgliedstaaten ohne Umtausch bei Aufenthalts- oder Wohnsitzverlegung (Auslandsführerschein); ein einheitliches Führerscheinmuster (EU-Führerschein). Außerdem schreibt sie vor, dass jeder EU-Bürger nur eine F. und einen Führerschein besitzen darf.
Die Regelungen i. E. sowie Ergänzungen, z. B. über fahrerlaubnisfreie Fz. sind in dem StVG und der FeV (Straßenverkehrsrecht) enthalten.

1.
Die F. wird danach in folgenden Klassen erteilt: A für leistungsbeschränkte Krafträder, A1 für Leichtkrafträder, B für Pkw und andere Kfz. bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse und 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, C für Lastkraftwagen über 3500 kg, C1 für Lastkraftwagen von 3500-7500 kg, D für Kfz. zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen (Omnibusse, Fahrgastbeförderung), D1 für Omnibusse mit 9-16 Fahrgastsitzplätzen, B bis D1 auch mit Anhänger bis 750 kg, ansonsten E i. V. m. B bis D1 für Kfz. dieser Klassen mit Anhänger über 750 kg, M für zweirädrige Kleinkrafträder und nicht leistungsbeschränkte Fahrräder mit Hilfsmotor, S für dreirädrige Kleinkrafträder (sog. Trikes) und vierrädrige Leicht-Kfz. (sog. Quads), T für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit gleichem Zweck bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern), L für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförder-Fz., auch mit Anhängern, jeweils bis 25 km/h (§ 6 FeV).
Fahrerlaubnisfrei sind Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas), motorisierte Krankenfahrstühle bis 15 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförder-Fz. jeweils bis 6 km/h sowie von Fußgängern geführte einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen (§ 4 I 2 FeV). Für Mofas bis 25 km/h wird aber der Nachweis der Vorschriften- und Gefahrenkenntnis durch eine Prüfung verlangt, über die eine Prüfbescheinigung ausgestellt wird (§ 5 FeV).
Eine zusätzliche F. zur Fahrgastbeförderung in bestimmten Kfz. (z. B. Taxi) ist notwendig, wenn der Führer die F. Klasse D oder D1 nicht besitzt (§ 48 FeV).

2.
Das Mindestalter beträgt: 25 Jahre für Klasse A ohne Stufenführerschein oder vor Ablauf seiner 2-Jahres-Frist; grundsätzlich 21 Jahre für Klassen D, D1, DE und D1E sowie zur Fahrgastbeförderung (19 Jahre für Kranken-Kfz.); grundsätzlich 18 Jahre für Klassen A über Stufenführerschein, B, C, C1, BE, CE und C1E; 16 Jahre für Klassen A1 (bis 18 Jahre nur 80 km/h), L, M, S und T (bis 18 Jahre Zugmaschinen nur bis 40 km/h); 15 Jahre für fahrerlaubnisfreie Fz. (§ 10 I 1, III, § 6 II, § 48 II 1 Nr. 2 FeV).
Das Mindestalter für Klasse B und BE beträgt nur 17 Jahre i. V. m. der Auflage, dass der F.-Inhaber von einer namentlich benannten Person über 30 Jahren mit 5 Jahren F. der Klasse B und nicht mehr als 3 Punkten im Verkehrszentralregister (Punktsystem) begleitet wird (§ 48 a FeV, begleitetes Fahren ab 17). Die Regelung gilt bis 31. 12. 2010, soll aber verlängert werden.
Vorbesitz der F. Klasse B ist Voraussetzung für die Erteilung der F. Klassen C, C1, D und D1 sowie zur Fahrgastbeförderung (§§ 9, 48 IV 1 Nr. 5 FeV). Diese werden auch nur nach einer ärzlichen Untersuchung und befristet erteilt (§ 11 IX, § 12 VI FeV). Außerdem gelten die Anforderungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-G v. 14. 8. 2006 (BGBl. I 1958) für gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr (Lastkraftwagen, Fahrgastbeförderung).

3.
Voraussetzungen für die Erteilung einer F. sind nach § 2 StVG, §§ 7 ff. FeV: ordentlicher Wohnsitz (d. h. mindestens für die Dauer von 185 Tagen, also 1/2 Jahr) im Inland; Mindestalter (s. o.); kein Besitz der beantragten F. in einem anderen EU- oder EWR-Staat; körperliche und geistige Eignung; charakterliche Eignung, die bei erheblichem oder wiederholtem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze fehlen kann; Ausbildung nach dem FahrlehrerG und den auf ihm beruhenden Vorschriften (s. Fahrschüler-AusbildungsO vom 18. 8. 1998, BGBl. I 2335); Nachweis der Befähigung zum Führen von Kfz. in theoretischer und praktischer Prüfung; Kenntnis der Ersten Hilfe oder der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter; für die F. Klasse C, C1, D und D1 sowie zur Fahrgastbeförderung Vorbesitz der F. Klasse B und Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein medizinisches Gutachten (§ 11 IX, § 48 V FeV).

4.
Bei Bedenken gegen Eignung oder Befähigung muss oder kann die F.-Behörde ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz.-Verkehr verlangen (§ 46 III FeV). Bei bedingter körperlicher oder geistiger Eignung sind Beschränkungen oder Auflagen zulässig. Die F. Klasse C, C1, D und D1 sowie zur Fahrgastbeförderung wird nur befristet erteilt. Für eine Verlängerung ist Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein medizinisches Gutachten zu erbringen.

5.
Zum Nachweis der F. wird der Führerschein, eine amtliche Bescheinigung im Scheckkartenformat, ausgestellt, der beim Führen von Kfz. mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auzuhändigen ist (§ 2 I StVG, § 4 FeV).

6.
F. und Führerscheine, die nach den bis 31. 12. 1998 geltenden Vorschriften oder nach den Bestimmungen der ehem. DDR erteilt worden sind, bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang gültig. Für einige F. sind aber ärztliche Untersuchungen erforderlich. Die bisherigen Führerscheine können umgetauscht werden.

7.
Bei erstmaligem Erwerb, ausgenommen die F. Klassen M, L und T, wird eine F. auf Probe mit einer Probezeit von 2 Jahren erteilt (§ 2 a StVG, §§ 32 ff. FeV). Inhaber einer solchen F. der Klasse B können durch Teilnahme an einem Seminar gem. der FahranfängerfortbildungsVO v. 16. 5. 2003 (BGBl. I 709) die Probezeit um 1 Jahr verkürzen. Während der Probezeit besteht für das Kfz.-Führen ein Alkoholverbot; der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 c StVG). Wird die F. während der Probezeit entzogen oder zurückgegeben, so endet diese; mit der Erteilung einer neuen F. beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer der Ersten. Die Regelungen gelten auch für Inhaber einer F. aus EU oder EWR, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen. Bei 1 schwerwiegenden oder 2 weniger schwerwiegenden Verkehrsverstößen in der Probezeit, die zu rechtskräftiger Entscheidung und Eintragung in das Verkehrszentralregister führen, kommt es zu folgenden abgestuften Maßnahmen: Teilnahme an einem Aufbauseminar - andernfalls Entziehung der F. - und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre; bei 1 weiteren schwerwiegenden oder 2 weiteren weniger schwerwiegenden Verstößen nach dem Aufbauseminar in der Probezeit schriftliche Verwarnung und freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung; bei 1 weiteren schwerwiegenden oder 2 weiteren weniger schwerwiegenden Verstößen in der Probezeit Entziehung der F.

8.
Die F. kann entzogen werden:

a) durch die F-Behörde nach § 3 StVG, § 46 FeV, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz. erweist, wozu sie ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz.-Verkehr verlangen kann, oder nach § 4 StVG, §§ 40 ff. FeV, wenn der Inhaber nach dem Punktsystem als charakterlich ungeeignet gilt. Gegen die Entscheidung ist das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) und bei Erfolglosigkeit die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (§§ 40, 42 VwGO) zugelassen;

b) durch strafgerichtliche Entscheidung nach §§ 69 ff. StGB (Maßregeln der Besserung u. Sicherung, 6).

c) vorläufig durch das Strafgericht nach § 111 a StPO. Dies ist zulässig, wenn dringende Gründe die endgültige Entziehung durch das Strafgericht erwarten lassen, und dient zugleich der Verhütung gleichartiger Straftaten durch den ungeeigneten Kraftfahrer. Die vorläufige Entziehung wirkt gleichzeitig als Beschlagnahme des Führerscheins oder deren Bestätigung. Wird die F. im Urteil nicht entzogen, sind die vorläufigen Maßnahmen aufzuheben.
Bei einer ausländischen F. hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der F. im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 I StVG, § 69 b StGB). Ist derselbe Sachverhalt Gegenstand eines Verwaltungs- und eines Strafverfahrens, so hat letzteres den Vorrang (§ 4 II, III StVG). Die Verwaltungsbehörde hat das Entziehungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Hat das Strafgericht über die Entziehung sachlich (positiv oder negativ) entschieden, so ist die Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung und an die Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kfz. gebunden; nicht dagegen, wenn das Strafurteil hierüber schweigt.

9.
Nach Ablauf der Sperrfrist oder Wegfall des sonstigen Hindernisses ist die Neuerteilung der F. zulässig (§ 20 FeV). Diese wird nach den Vorschriften für die Ersterteilung, d. h. nach erneuter Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt, wobei nach Entziehung der F. wegen fehlender charakterlicher Eignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden muss oder kann. Auf eine neue F.-Prüfung kann u. U. verzichtet werden. Ablauf der Sperre allein, die das Gericht auch vorzeitig verfügen kann, wenn der Betroffene nicht mehr ungeeignet erscheint (§ 69 a VII StGB), verpflichtet noch nicht zur Neuerteilung. S. a. Fahren ohne Führerschein.

10.
Die Kosten zur Erlangung der F. Klasse B sind steuerlich nicht absetzbar, da sie der Allgemeinbildung dienen.




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