Autopsie

Leichenöffnung. Sie muß erfolgen, wenn der Verdacht besteht, daß ein Mensch durch äußere Einwirkungen zu Tode gekommen ist. Sie muß von einem Staatsanwalt oder Richter angeordnet werden und findet dann im Beisein eines Staatsanwaltes oder Richters statt. Sie ist von zwei Ärzten durchzuführen (§87StPO). Erst danach darf die Leiche bestattet werden (§ 159 Abs. 2StPO). Eventuell darf auch angeordnet werden, daß eine bereits bestattete Leiche wieder ausgegraben (exhumiert) wird, um eine Autopsie durchzuführen.

(griech.), Eigenbeobachtung; med.: Leichenöffnung; jur.: Augenschein.

Augenschein

(Autoskopie; griech.), eigentl. Selbstschau, eigenes Sehen, Besichtigung; s. Leichenschau.




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