Leichenschau
die Inaugenscheinnahme einer Leiche. Kann äußere oder innere L. (Leichenöffnung, Obduktion) sein. Die (äußere) L. erfolgt i. d. R. nach jedem Leichenfund durch die Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag auch durch den Richter, grds. unter Hinzuziehung eines Arztes. Unabhängig vom Verdacht einer Straftat kann das Landesrecht für jeden Todesfall eine ärztliche L. vorschreiben.
(§ 87 StPO) ist die Betrachtung einer Leiche. Sie ist eine Form des Augenscheins. Sie kann äußere oder innere L. (Leichenöffnung) sein. Lit.: Madea, B., Die ärztliche Leichenschau, 2. A. 2006
Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche. Die in § 87 Abs. 1 StPO geregelte Maßnahme ist erforderlich, wenn eine Straftat als Todesursache nicht ausgeschlossen werden kann. Regelmäßig wird die Leichenschau von der Staatsanwaltschaft vorgenommen, der Ermittlungsrichter oder ein Arzt als Sachverständiger können hinzugezogen werden. Als weiter gehende Untersuchung kommt die Leichenöffnung in Betracht; für bereits beerdigte Leichen ist deren Exhumierung erforderlich.
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