Autopanne
Wenn ein Wagen wegen einer Panne oder eines Unfalles an einer Stelle liegen bleibt, an der er nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort das Warnblinklicht einzuschalten. Danach muss mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufgestellt werden. Als Sicherungsmittel sind vor allem die vorgeschriebenen Warndreiecke zu benutzen. Die erforderliche Entfernung beträgt bei schnellem Verkehr rund 100 m, auf Autobahnen mehr. Unter Umständen ist es auch notwendig, das liegen gebliebene Fahrzeug zu beleuchten.
§§1S,17StVO
Abschleppen
Abgeschleppt werden dürfen nur betriebsunfähige oder in der Betriebssicherheit beeinträchtigte Wagen. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. Während des Abschleppvorgangs muss bei beiden Fahrzeugen, also dem abschleppenden und dem abgeschleppten, das Warnblinklicht eingeschaltet sein. Ist das bei dem nicht funktionierenden Wagen defekt, dann darf trotzdem abgeschleppt werden, weil die Instandsetzung des Fahrzeugs auf oder neben der Fahrbahn gefährlich oder sogar unmöglich sein kann.
Beim Abschleppen sind einige Vorsichtsmaßregeln zu beachten. Die Fahrer des ziehenden und des abgeschleppten Fahrzeugs müssen vereinbaren, wie sie sich während des Abschleppens verständigen. Der Abgeschleppte hat sich der Fahrweise des Abschleppenden anzupassen und umgekehrt ist der Fahrer des vorderen Fahrzeugs verpflichtet, ständig den abgeschleppten Wagen im Rückspiegel zu beobachten. Er muss auch auf eventuelle Fahrfehler des abgeschleppten Fahrers gefasst sein, beispielsweise auf einer Gefällstrecke.
In der Regel ist es zulässig, einen nicht funktionierenden Wagen zu einem möglichst nahe gelegenen, geeigneten Bestimmungsort abzuschleppen. Unter diese Vorgabe fällt es beispielsweise, wenn man ein defektes Auto vom Pannenort in eine relativ nahe Werkstatt abschleppt, wobei aber eine geeignete, insbesondere eine Fachwerkstatt gewählt werden darf. Ein Abschleppen über weite Strecken, nur um Reparaturkosten zu sparen, ist dagegen unzulässig. Das Anschleppen eines Fahrzeugs wegen defekter Batterie oder Zündung ist bis zum Anspringen des Motors als Abschleppen anzusehen.
Der abschleppende Fahrer muss einen Führerschein für das ziehende Fahrzeug haben, er braucht aber nicht die Fahrerlaubnis für das Führen von Fahrzeugen mit Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtmasse (Klasse E). Der Fahrer des abgeschleppten Wagens benötigt keine Fahrerlaubnis, weil er nicht als Führer eines Kraftfahrzeugs angesehen wird.
Wenn ein Kraftfahrzeug auf der Autobahn liegen geblieben ist, muss man diese beim Abschleppen an der nächsten Ausfahrt verlassen. Umgekehrt darf man beim Abschleppen eines außerhalb der
Autobahn liegen gebliebenen Autos nicht auf die Autobahn auffahren.
§ 15a StVO; Jagusch/Hentschel, § 15a StVO, Rn 2,3 und § 18 StVZO, Rn 10
Siehe auch Verkehrsunfall, Warnblinklicht
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