Bücherrevisor, BuchprüferDie Führung der Berufsbezeichnung „Bücherrevisor“, „Buchprüfer“ oder „Wirtschaftstreuhänder“ ist nach § 132 WirtschaftsprüferO (Wirtschaftsprüfer) untersagt und als Ordnungswidrigkeit verfolgbar. S. nunmehr Vereidigte Buchprüfer, ferner Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer.
Weitere Begriffe : Kapitalerträge | Vaterschaftsvermutung | Person |
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