Bürgerkriegmit Waffengewalt geführter Kampf zwischen Aufständischen und der Regierung oder zwischen organisierten Gruppen um die Herrschaft in einem Staat. Der B. wird völkerrechtlich als innere Angelegenheit eines Staates angesehen, hat jedoch nicht selten die Intervention einer auswärtigen Macht zur Folge. Da "Kriegsrecht" im B. nicht gilt, wird er i. d. R. bes. grausam geführt. Haben Aufständische ihre Herrschaft bis zu einem erheblichen Grade gefestigt, so kann ihnen im internationalen Verkehr die Rechtsstellung einer .,De-facto-Regierung" eingeraeumt werden.
Weitere Begriffe : Dr jur utr | Normative Kraft des Faktischen | Bannwald |
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