Kriegsrecht
im Völkerrecht die in einem Krieg zwischen den beteiligten Staaten und gegenüber neutralen Staaten geltenden Rechtsnormen (geregelt durch völkerrechtliche Verträge wie z.B. die Haager Landkriegsordnung) sowie im innerstaatlichen Recht die für die Dauer des Kriegszustandes geltenden besonderen innerstaatlichen Rechtsnormen (z.B. Zwangswirtschaft).
die Gesamtheit der im Krieg geltenden Regeln des Völkerrechts; Haager Landkriegsordnung, Genfer Konvention.
ist die Gesamtheit der in einem Krieg zwischen den beteiligten Staaten und gegenüber neutralen Staaten geltenden Rechtssätze sowie im innerstaatlichen Recht die Gesamtheit der während eines Kriegs geltenden besonderen innerstaatlichen Rechtssätze (z.B. Zwangswirtschaft). Das völkerrechtliche K. ist teilweise in Form von völkerrechtlichen Vereinbarungen (Haager Landkriegsordnung) festgelegt worden (z.B. Verbot unnötige Leiden verursachender Waffen). Eine Verletzung des Kriegsrechts kann Kriegsverbrechen sein. Lit.: Berber, F., Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 2 Kriegsrecht, 2. A. 1969; Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979; Hinz, J Kriegsvölkerrecht, 1984
Recht der bewaffneten Konflikte. Die Gesamtheit der Völkerrechtsregeln, die während des Kriegszustandes für die im Kriegsgebiet befindlichen Personen und die völkerrechtliche Beurteilung der Kriegshandlungen gilt. Die Auswirkungen des Krieges sollen so eingedämmt werden, dass das menschliche Leid so weit wie möglich gemildert wird. In diesem Sinne ist das gesamte Kriegsrecht humanitäres Recht.
1.
Nach Art. 2 Nr. 4 der Satzung der Vereinten Nationen ist die Anwendung militärischer Gewalt grundsätzlich verboten (Gewaltverbot, 1). Damit sind Kriege grundsätzlich völkerrechtswidrig (Völkerrecht). Bei völkerrechtlichen Streitigkeiten lässt aber das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen bewaffneten Angriff zu (i. e. Gewaltverbot, 1). Ferner erlaubt das Völkerrecht militärische Zwangsmaßnahmen der Vereinten Nationen nach Art. 42 der Satzung der Vereinten Nationen.
2.
Bei dieser (zulässigen) Kriegführung ist nach dem Völkerrecht das K. i. e.S. zu beachten. Insoweit spricht man auch vom sog. Kriegsvölkerrecht (im Gegensatz zum Friedensrecht; s. a. Friede). Quellen des K. sind die Abkommen der 1. und 2. Haager Friedenskonferenz 1899 und 1907, insb. die Haager Landkriegsordnung, und die Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 mit zwei (noch ratifizierungsbedürftigen) Zusatzprotokollen vom 12. 12. 1977 (Genfer Konventionen). Das 1. Zusatzprotokoll regelt die Rechtsstellung der Freiheitskämpfer, das 2. Zusatzprotokoll nähert das Recht des Bürgerkriegs dem Recht zwischenstaatlicher Kriege an. Nach dem K. dürfen sich Kampfhandlungen nur gegen Kombattanten richten. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Tötung von Kombattanten, die sich ergeben haben, ist unzulässig. Kombattanten sind alle uniformierten Angehörigen einer bewaffneten Macht mit Ausnahme des Sanitätspersonals, ferner die sich gegen den eindringenden Feind erhebende Bevölkerung (levée en masse), Freiwillige und Milizen, soweit sie die Waffen offen tragen (Freischärler). Strittig ist die Zubilligung terroristischer Kampfmethoden für Freiheitskämpfer. Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche sind unzulässig. Partisanen, die die Waffen nicht offen tragen und so keinen Kombattantenstatus genießen, dürfen bestraft werden. Die Verhängung der Todesstrafe ist aber nur dann zulässig, wenn das Recht des besetzten Staates bereits vor der Besetzung die Todesstrafe für die von dem Partisanen begangene Handlung vorsah. An Privateigentum besteht im Landkrieg anders als im Seekrieg kein Beuterecht (Konterbande; Kontributionen; Prisenrecht; Requisitionen). In besetzten Gebieten ist von der Besatzungsmacht Sicherheit und Ordnung herzustellen. Gerichte und Verwaltung sind an das von der Besatzungsmacht gesetzte Recht gebunden. Besondere Regeln bestehen für die Behandlung von Kriegsgefangenen. S. a. Neutralität.
3.
Innerstaatlich wird als Kriegsrecht die durch den Kriegszustand veranlasste Änderung der Rechtsordnung bezeichnet (Standrecht); s. a. Ausnahmezustand. In Deutschland gilt im Verteidigungsfall, im Spannungsfall und in Fällen des inneren Notstands die Notstandsverfassung.
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