Bandenraubist eine Form des schweren Raubes. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren zu erkennen, wenn bei einem Raub mehrere mitwirken, die sich zur fortgesetzten Begehung (fortgesetzte Handlung) von Raub od. Diebstahl verbunden haben. Versuch ist strafbar; bei mildernden Umständen Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren.
Weitere Begriffe : Sitzungsperiode | Sattelkraftfahrzeug | Freiwillige Selbstkontrolle |
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