Bandenschmuggel ist ein erschwerter Fall der Zollhinterziehung od. des Bannbruchs; wird angenommen, wenn mindestens 3 Personen sich zu gemeinschaftlicher Begehung solcher im einzelnen jedoch noch nicht bestimmter Delikte verbunden haben und mindestens eine der genannten Straftat begangen haben ;Freiheitsstr. nicht unt. 3 Monaten (§401bAO).
Weitere Begriffe : Erbvertrag | Kodifikation | Gelegenheit |
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