Bandenschmuggel

ist ein erschwerter Fall der Zollhinterziehung od. des Bannbruchs; wird angenommen, wenn mindestens 3 Personen sich zu gemeinschaftlicher Begehung solcher im einzelnen jedoch noch nicht bestimmter Delikte verbunden haben und mindestens eine der genannten Straftat begangen haben ;Freiheitsstr. nicht unt. 3 Monaten (§401bAO).

ist ein erschwerter Fall der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs. Wer sich mit anderen zu gemeinschaftlicher Ausübung solcher Delikte verbunden hat (Bande) und eine dieser Straftaten gemeinschaftlich mit einem anderen ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis 5 Jahren bestraft (§ 373 II Nr. 3 AO).




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