Fortgesetzte Handlung
die von einem auf wiederholte und gleichartige Begehung gerichteten Gesamtvorsatz erfasste Verwirklichung desselben Deliktstatbestandes, wobei die Einzelvorgänge in einem gewissen Zusammenhang stehen und dasselbe Rechtsgut verletzt wird (z. B. geplante Serieneinbrüche in Banken). Bestrafung erfolgt wegen einer fortgesetzten strafbaren Handlung, wobei die für eine Einzelhandlung festgesetzte Strafe erhöht wird. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (z.B. Leben, Körper, Ehre) liegt eine f. H. nur vor, wenn sie sich gegen eine Person richtet; sonst selbständige Taten.
Konkurrenzen im Strafrecht.
Handlung, fortgesetzte
von der die fortgesetzte Begehung zu unterscheiden ist, ist eine im StGB nicht vorgesehene, von der Rspr. entwickelte rechtliche Handlungseinheit, bei der mehrere Handlungen, die jeweils selbständig den Straftatbestand erfüllen, zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden. Voraussetzung ist, dass der Täter denselben Grundtatbestand durch Verletzung gleichartiger Rechtsgüter in gleichartiger Begehungsform auf Grund eines Gesamtvorsatzes mehrfach verwirklicht. Sie ist aber nicht möglich, wenn es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Ehre, Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung usw. von verschiedenen Personen handelt. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Täter die Teilakte wenigstens in den Grundzügen nach Ausführungsart, -ort und -zeit plant; er fehlt nach der insbes. von der Rspr. vertretenen Auffassung, wenn der Täter vor Begehung weiterer Taten erst einen neuen Entschluss fassen muss. Im Schrifttum wird dagegen häufig ein Fortsetzungsvorsatz für ausreichend gehalten, so dass der spätere Entschluss die innere Fortsetzung des vorausgegangenen umfassenden Entschlusses ist. Die Annahme einer f. H. bedeutet: Es ist keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern nur wegen einer einzigen Tat zu verurteilen (Konkurrenz von Straftaten); die Rechtskraft des Urteils umfasst auch alle dem Tatrichter bis zur Aburteilung unbekannten Einzelakte; die Strafverfolgungsverjährung beginnt mit dem letzten Teilakt; eine Amnestie greift nur ein, wenn der letzte Teilakt nicht nach dem Stichtag liegt.
Die Rspr. hat in der Praxis zur Verfahrenserleichterung häufig f. H. angenommen, was nach Ansicht des BGH (NJW 1994, 1663) zu Unzuträglichkeiten geführt hat. Er lässt deshalb eine f. H. nur noch zu, wenn dies - was am Straftatbestand zu messen ist - zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist (s. z. B. BGH NStZ 1997, 280). Andernfalls stellen die einzelnen Handlungen sog. Serienstraftaten dar, für die eine Gesamtstrafe verhängt wird (Tatmehrheit, Konkurrenz von Straftaten).
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