Barzahlung

Zahlung durch Übereignung von Geldstücken und -scheinen, i.d.R. in inländischer Währung. Bargeldlose Zahlungsarten (z.B. durch Scheck oder Wechsel) müssen besonders vereinbart oder gestattet sein.

ist die Zahlung durch Übereignung von Geldstücken (Bargeld) nach den §§ 929ff. BGB (1994 79% der ZahlungsVorgänge in Deutschland, 2001 69 Prozent). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995




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