Übereignung

Übertragung von Eigentum. Dazu gehört immer ein Vertrag zwischen dem alten (Veräußerer) und dem neuen Eigentümer (Erwerber), der bei Grundstücken als Auflassung bezeichnet wird. Bei beweglichen Sachen muß in der Regel außerdem eine Übergabe der Sache erfolgen, bei Grundstücken die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch (Umschreibung). Die Übereignung darf nicht mit dem sogenannten Verpflichtungsgeschäft verwechselt werden, auf Grund dessen sie erfolgt (zum Beispiel einem Kaufvertrag). Sie ist ein von diesem unabhängiges, selbständiges Rechtsgeschäft.

Siehe auch: Eigentumsübertragung

nennt man die Übertragung des Eigentums von beweglichen und unbeweglichen Sachen, während die Übertragung eines Forderungsrechts Abtretung heisst. Jede Ü. ist eine -Verfügung, die als abstraktes Rechtsgeschäft streng vom Kausalgeschäft zu unterscheiden ist, so dass auch bei unwirksamen Kausalgeschäft (z.B. Kauf) die vollzogene Ü. regelmässig wirksam bleibt. Zur Ü. einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt (so dass dieser unmittelbarer Besitzer wird, -Übergabe) und beide darüber einig sind (Einigung), dass das Eigentum übergehen soll. Traditionsprinzip. Wenn der Erwerber bereits im Besitze der Sache ist (er hat z.B. das Buch bisher ausgeliehen und will es nun erwerben), genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums, § 929 BGB. Soll der bisherige Eigentümer im Besitz der Sache bleiben, so wird die Ü. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts vorgenommen, § 930 BGB. Ist ein Dritter im Besitz der Sache (A hat das Buch an C verliehen: er verkauft es nun dem B und will es ihm übereignen), so wird die Ü. durch Einigung über den Eigentumsübergang und dadurch vollzogen, dass der Eigentümer (A) seinen Herausgabeanspruch (im Bsp.: aus dem Leihvertrag) gegen den Dritten (C) dem Erwerber (B) abtritt (Abtretung), § 931 BGB, sog. Vindikationszession. Bei Grundstücken wird die U. durch Auflassung und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vollzogen, §§ 873, 925 BGB.

ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache. Sie ist als abstraktes sachenrechtliches Verfügungsgeschäft (Rechtsgeschäft) von dem zugrunde liegenden (kausalen) schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf) streng zu unterscheiden, wenngleich sie zumeist, vor allem bei den Geschäften des täglichen Lebens, mit diesem zusammenfällt.
1. Zur Ü. einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt u. beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 2 BGB). Die Ü. kann von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Das geschieht insbesondere beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer erwirbt hier das Eigentum erst mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate; bis dahin steht ihm ein Anwartschaftsrecht zu. - Will der Veräusserer den unmittelbaren Besitz behalten, so kann die Übergabe nach § 930 BGB dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm u. dem Erwerber ein konkretes Rechtsverhältnis vereinbart wird, durch das der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt; das Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut) kann z. B. in einer Miete oder Leihe bestehen (Besitz). Hauptanwendungsfall dieser Form der Eigentumsübertragung ist die Sicherungsübereignung. - Ist ein Dritter im Besitz der Sache, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt (§ 931 BGB).
2. Zur Ü. eines Grundstücks bedarf es der Einigung des Veräusserers u. des Erwerbers (sog. Auflassung) vor dem Notar sowie der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§§ 873,925 BGB, Grundstücksrecht). Die Auflassung darf, anders als die Einigung bei Ü. beweglicher Sachen, nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen (§ 925 II BGB).
Ist der Veräusserer einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks nicht Eigentümer, hält ihn der Erwerber aber irrtümlich dafür, kommt unter bestimmten Voraussetzungen gutgläubiger Erwerb in Betracht.

ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache. Sie verschafft derivativ Eigentum. Sie erfolgt bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragung (§§ 873 ff. BGB, nach den §§ 13, 19, 20, 39 GBO sind Eintragungsantrag, Eintragungsbewilligung, vorherige Einigung und Voreintragung des Betroffenen erforderlich). Bei beweglichen Sachen sind Einigung und Übergabe oder Übergabesurrogat (Besitz des Erwerbers, Vereinbarung eines Besitzmittelungsverhältnis- ses, Abtretung eines Herausgabeanspruchs) erforderlich (§§ 929 ff. BGB). Erfolgt die Einigung mit einem Nichtberechtigten, kann der Eigentumserwerb nur gutgläubig geschehen, setzt also Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers voraus. Lit.: Hahn, T., Die Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen beim Kauf, 1998; Wadle, E., Die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 2 BGB, JuS 2000, L 57

-Eigentumsübertragung.

Eigentumsübertragung, gutgläubiger Erwerb.




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