Baulandbereitstellung
1.
(Baulandbeschaffung). Das WoFG (soziale Wohnraumförderung) regelt seit dem 1. 1. 2002 die Förderung des Wohnungsbaus zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum, § 1. Zu diesem Zweck sollen Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften usw. in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen, § 4. Die Gemeinden sollen dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
2.
Bis zum 31. 12. 2001 galt für die B. § 89 des II. WohnungsbauG, s. sozialer Wohnungsbau. Der Beschaffung von Bauland dient auch das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden sowie letztlich die Möglichkeit der Enteignung. Die Einzelheiten sind im BauGB (§§ 24 ff., 85 ff. BauGB) geregelt. S. Siedlungsrecht.
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