Bauland ist Gelände, für das kein Bauverbot durch Baubeschränkungen besteht; entscheidend sind die Festsetzungendes Bebauungsplans, falls dieser bereits aufgestellt wurde. Bund, Länder und Gemeinden haben nach dem II. Wohnungsbaugesetz Wohnungsb. zu günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden können sich nach dem Bundesbaugesetz durch Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, evtl. auch durch Enteignung, B. beschaffen. Wegen der Erschliessung von B. Erschliessungsbeitrag. a. Bauerwartungsland, Baufreiheit.
Weitere Begriffe : Empfehlungen und Stellungnahmen der Europäischen Gemeinschaft | Masseanspruch | Ausschluss vom Wehrdienst |
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