Bauland

ist Gelände, für das kein Bauverbot durch Baubeschränkungen besteht; entscheidend sind die Festsetzungendes Bebauungsplans, falls dieser bereits aufgestellt wurde. Bund, Länder und Gemeinden haben nach dem II. Wohnungsbaugesetz Wohnungsb. zu günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden können sich nach dem Bundesbaugesetz durch Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, evtl. auch durch Enteignung, B. beschaffen. Wegen der Erschliessung von B. Erschliessungsbeitrag. a. Bauerwartungsland, Baufreiheit.

ist das mit baulichen Anlagen bebaubare Grundstück im Gegensatz zum Freiland. Lit.: Kyrein, R., Baulandentwicklung, 2000; Reinhardt, W., Nachhaltigkeit der dörflichen Baulandentwicklung, 2005




Vorheriger Fachbegriff: Baulärm | Nächster Fachbegriff: Baulandbereitstellung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen