Bauträgervertrag

einheitlicher schuldrechtlicher Vertrag mit kauf- und werkvertraglichen, ggf. auch auftrags- oder geschäftsbesorg-ungsrechtlichen Elementen. Der Bauträger verpflichtet sich zur Errichtung und Veräußerung eines Bauvorhabens gegen Entgelt. Der Erwerb des Grundstücks, das in der Regel im Eigentum des Bauträgers steht, richtet sich nach §§ 873, 925 BGB, die Sach- und Rechtsmängelhaftung bezüglich des Grundstücks nach Kaufrecht (§§ 434 ff. BGB). Wegen etwaiger Mängel des Bauwerkes stehen dem Besteller die Rechte aus §§ 634 ff. BGB zu.
Mit dem ausführenden Bauhandwerker schließt der Bauträger im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbstständige Werkverträge ab. Im Verhältnis zu den Bauhandwerkern ist der Bauträger folglich Besteller i. S. d. §§ 631 ff. BGB.

Baubetreuung(svertrag).




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