Beamtenvorbehalt(Funktionsvorbehalt für Beamte). Nach Art. 33 IV GG ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe i. d. R. Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dieses Erfordernis erfüllen neben Beamten im staatsrechtlichen Sinn (Beamtenverhältnis) auch Angestellte nach Dienstordnung der Sozialversicherungsträger (h. M., aber zweifelhaft), nicht aber sonstige Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes.
Weitere Begriffe : Allgemeindelikte | Patient | Hilfsschöffe |
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