Beamter

Person, die nach Aushändigung einer Urkunde mit den Worten „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" oder als Wahlbeamter (z.B. Bürgermeister) durch Annahme der Wahl beim Staat (Bund oder Land), einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person des öffentl. Rechts in einem öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis steht (B. im staatsrechtlichen Sinn). Der B. ist entweder B. auf Lebenszeit, B. auf Zeit, B. auf Probe oder B. auf Widerruf. B. kann grds. nur ein Deutscher werden. Er muß für die freiheitlichdemokratische Grundordnung eintreten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vor- und Ausbildung besitzen. Vgl. ferner Amt, Amtsdelikt, Amtshaftung, Amtsträger, Amtsverschwiegenheit, Befehl, Besoldung, Bestechlichkeit, Dienstbezüge, Ehrenamt, Fürsorgepflicht, Gehorsamspflicht, Grundsatz (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums), Inkompatibilität, Ruhegehalt, » Versorgung, Vorteilsannahme.

wird je nach dem Rechtsgebiet verschieden definiert: 1) Staatsrechtlich ist B., wer in einem gesetzlich geregelten und als Beamtenverhältnis bezeichnten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts steht, a)
A. nverhältnis wird durch Ernennung (Berufung) begründet. Diese erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sein müssen; ferner der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" (mit Angabe der Dauer der Berufung). Ohne diese Form liegt keine wirksame Ernennung vor; § 5 BeamtenrechtsrahmenG (BRRG). b) Berufung in das B.nverhältnis ist nur zulässigzux Wahrung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschliesslich Personen im privatrechtl. Arbeitsverhältnis übertragen werden dürfen, § 2 BRRG. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt; Art. 33 GG. Voraussetzung: Gewähr, dass er für die freiheitliche demokratische Grundordnung des GG eintritt und die erforderliche Vorbildung oder Lebensbzw. Berufserfahrung hat; §§ 3 BRRG, {§ 7 BundesbG); c) B. hat besondere Pflichten: insbes. unparteiische Amtsführung, Verschwiegenheitspflicht (Amtsverschwiegenheit), Zurückhaltung bei politischer Betätigung; unentgeltliche Überstunden und Nebenbeschäftigung im öffentl. Dienst; private Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung, >‘Residenzpflicht, d) Rechte: B. hat Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge, auf Fürsorge (z. B. Beihilfe im Krankheitsfalle, Unfallfürsorge, Reise- und Umzugskostenvergütungen), Hinterbliebenenversorgung. (Witwengeld), Unterhaltszuschuss. Amtsbezeichnung darf auch ausserhalb des Dienstes geführt werden. Ausserordentliches Wohnungskündigungsrecht bei Versetzung oder Ernennung (§ 570 BGB). Dagegen hat B. keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Diese ist eine (erneute) Ernennung unter Einweisung in eine neue Planstelle mit höherem Endgrundgehalt. Keine Sozialversicherungspflicht, Dienstherr ist aber zur Nachversicherung verpflichtet, wenn B. ausscheidet, ohne dass ihm bzw. seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgung oder Abfindung (z. B. für Beamtinnen bei Ausscheiden wegen Heirat) zusteht. e)Das Beamtenverhältnis endetu. a. durch Tod, Entlassung, Verlust der Beamtenrechte (automatisch bei bestimmten strafgerichtlichen Verurteilungen), Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen; §§ 21 ff. BRRG. Vergl. auch Suspendierung.
I) Nach der Art des Beamtenverhältnisses unterscheidet man: aa) B. auf Probe, der vor der Berufung auf Lebenszeit eine Probezeit zurücklegen muss und der nur aus gesetzlich festgelegten Gründen unter Wahrung bestimmter Fristen entlassen werden darf, bb) B. auf Lebenszeit. Dieser Regelfall setzt voraus, dass B. sich in einer Probezeit bewährt und das 27. Lebensjahr vollendet hat. cc) B. auf Widerruf. Z. B. Beamte im Vorbereitungsdienst, ausserordentliche Professoren oder Privatdozenten; unter bestimmten Voraussetzungen Widerruf möglich. Unterhaltszuschuss,
dd) B. auf Zeit, ee) Ehrenbeamte (z. B. ehrenamtlicher Bürgermeister), g) Ferner wird nach dem Dienstherrn unterschieden zwischen Bundes-, Landes-, Kommunal- oder Gemeindebeamten, h) Nicht zu den Beamten zählen die Richter, die innerhalb des Staatsdienstes eine beamtenähnliche Sonderstellung einnehmen. Versetzung eines B., Versetzung in den Ruhestand, Versorgungsbezüge. 2) Der haftungsrechtliche B.begriff{Amtshaftung) geht weiter als der staatsrechtliche; er umfasst alle, die in Ausführung eines ihnen übertragenen öffentlichen Amtes handeln, auch mit hoheitlicher Funktion betraute Arbeiter und Angestellte. 3) Strafrechtlich sind B. alle im Staatsdienst (auch nur vorläufig) Angestellten, ferner Notare, nicht aber Rechtsanwälte; § 359 StGB.

(vgl. §§ 1 ff. BRRG, BBG) (beamtenrechtlicher Beamter) ist, wer unter Aushändigung einer - die Worte unter Berufung in das Beamtenverhältnis enthaltenden - Urkunde bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in das Beamtenverhältnis als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen worden ist. Der Beamte kann auf Probe, auf Widerruf, auf Zeit oder auf Lebenszeit berufen werden. Er erhält Dienstbezüge und Fürsorge. Er muss Dienste und Treue leisten. Für ihn gilt das Beamtenrecht. Schleicht er sich ohne Qualifikation in das Beamtenverhältnis ein, liegt Anstellungsbetrug vor. Übt ein dienstunfähig erkrankter B. eine Nebentätigkeit aus, schadet dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Eröffnet oder betreibt er während des mehrjährigen Krankgeschriebenenzustands ohne Nebentätigkeits- genehmigung einen eigenen Gewerbebetrieb (z.B. Beamter I. den Verlag B.), so kann die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts geboten sein. Im Strafrecht ist der Beamte Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB). Politischer B. ist der Beamte, der ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss und daher (wegen Fehlens dieser Voraussetzung) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann. B. im haftungsrechtlichen Sinn (haftungsrechtlicher B., § 839 BGB, Art. 34 GG) ist jeder, dem im hoheitlichen Bereich ein öffentliches Amt bzw. eine öffentliche Aufgabe anvertraut ist, mag er auch dienstrechtlich Angestellter oder Arbeiter sein (z.B. private Krankenanstalt, behandelnder Arzt). Amtspflichtverletzung, Staatshaftung Lit.: Meysen, T., Der haftungsrechtliche Beamtenbegriff am Ziel?, JuS 1998, 404; Defren, R., Der haftungsrechtliche Beamte, 2002

Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht (Art. 33 Abs. 4 GG, § 3 Abs. 1 BeamtStG), in das er förmlich unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde berufen worden ist, sog. statusrechtlicher Beamtenbegriff. Davon zu unterscheiden sind Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gem. Art.34 S.1 GG und Beamte im strafrechtlichen Sinne (Amtsträger).




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