Bearbeitung

Übersetzungen und andere B. eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Verarbeitung

Über Eigentumsveränderungen durch B. einer fremden Sache Verarbeitung. Die B. eines urheberrechtlich geschützten Werkes - z. B. eines Musikwerkes - wird, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellt, neben dem Urheberrecht am bearbeiteten Werk wie ein selbständiges Werk geschützt (§ 3 UrhG).




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