Begründung eines Verwaltungsaktes
Ein schriftlicher oder elektronischer oder schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist zu begründen, § 39 Abs. 1 S.1 VwVfG. Dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Auch soll die Begründung einer Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist. Inwieweit die Entscheidung tatsächlich im Einzelfall zu begründen ist, hängt dabei von den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und der jeweiligen Situation ab. Jedenfalls darf sich die Begründung nicht in formelhaften und nichts sagenden Darlegungen erschöpfen oder lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben. Erforderlich ist, dass sich der Bürger aufgrund der Begründung mit der getroffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen kann.
Da das Begründungserfordernis des § 39 VwVfG ein formelles Erfordernis ist, wird lediglich verlangt, dass die Behörde die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen mitteilt, die nach ihrer Ansicht den Verwaltungsakt tragen. Nicht erforderlich ist, dass die Behörde eine richtige, also zutreffende Begründung abgibt („die Behörde kann nur das begründen, wovon sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist”). Ob die Gründe den Verwaltungsakt in sachlicher Hinsicht rechtfertigen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Einer Begründung bedarf es gern. § 39 Abs. 2 VwVfG nicht, wenn
— die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines Beteiligten eingreift,
— die Auffassung der Behörde dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist,
— bei gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl oder per EDV erstellten Verwaltungsakten die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
— eine Rechtsvorschrift eine Ausnahme macht oder
— eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.
Hat die Behörde den Verwaltungsakt — obwohl notwendig — nicht oder nicht zureichend begründet, so ist dieser Fehler durch das Nachholen der Begründung heilbar (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).
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