Nachholen der Begründung
Möglichkeit, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (§ 45 Abs. 2 VwVfG des Bundes, teilweise anders geregelt in den VwVfGen der Länder) die erforderliche Begründung i. S. v. § 39 VwVfG nachzuholen und damit den formellen Fehler zu heilen. Geheilt werden kann nur der formelle Begründungsfehler, also entweder das gänzliche Fehlen oder die formell rechtswidrige Begründung gem. § 39 VwVfG (Begründung des Verwaltungsakts).
Nach heute überwiegender Ansicht kann die Begründung nicht nur von der Ausgangsbehörde nachgeholt werden, sondern auch von der Widerspruchsbehörde. Da aber ein Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 3 VwG() stets zu begründen ist, führt dies praktisch immer zu einer Heilung des Begründungsfehlers, es sei denn, auch die Widerspruchsbehörde ergänzt die fehlende oder fehlerhafte Begründung nicht. In diesem Fall kann gleichwohl der Aufhebungsanspruch ausgeschlossen sein, §46 VwVfG (Ausschluss des Aufhebungsanspruches).
Zu unterscheiden ist das Nachholen der formellen Begründung von dem Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess, wodurch die inhaltliche, also materielle Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes durch Ergänzung der Begründung „geheilt” werden soll.
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