Behinderungsmissbrauch

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht in einer für den Wettbewerb erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigen; die Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem anderen als dem beherrschten Markt kann genügen (z. B. bei Koppelungsgeschäften oder Quersubventionierungen). Verlangt etwa ein Lieferant von seinen Kunden langfristige ausschließliche Bezugverpflichtungen, so kann er dadurch seine Wettbewerber behindern, weil er ihnen Absatzmöglichkeiten nimmt. Bietet ein Unternehmen sowohl Vor- als auch Endprodukte an, so kann die Erhöhung der Preise der Vorprodukte bei gleichzeitiger Senkung der Preise der Endprodukte (Preis-Kosten-Schere) die auf die Vorprodukte angewiesenen Unternehmen behindern. Wettbewerber können auch durch den Aufkauf von für sie notwendigen Ressourcen (z. B. Rohstoffe, Transportleistungen, Patente) behindert werden. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Behinderung kann auch dann missbräuchlich sein, wenn das behindernde Unternehmen zwar nicht marktbeherrschend ist, aber relative Marktmacht (Marktmacht, relative) besitzt (§ 20 II GWB).




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