Behinderung

Unter einer Behinderung versteht man die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die — nach einer gängigen juristischen Definition — auf einem "regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand" beruht. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung werden als Grad der Behinderung (GdB) — nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100; Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 gelten als Schwerbehinderte.
Antrag des Betroffenen
Ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grades sie ist, wird auf Antrag des Behinderten vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt. Ebenfalls auf Antrag stellt diese Behörde auch einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter aus. Dieser dient dann als Nachweis dafür, dass man bestimmte Rechte in Anspruch nehmen darf, die den Schwerbehinderten aufgrund verschiedener Vorschriften zustehen. So haben Schwerbehinderte u. a. einen besonderen Kündigungsschutz, das Recht auf vergünstigte Beförderung im öffentlichen Personenverkehr sowie Anspruch auf spezielle staatliche Hilfen.
§§ 3ff SchwbG

Anfahren, Belästigung, Langsamfahren, Nötigung. Die Grundregel des Straßenverkehrs enthält auch das Gebot, sich so zu verhalten, daß kein anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird (§ 1 Absatz 2 StVO). Unter „Behindern“ sind solche Handlungen zu verstehen, welche die zügige Weiterfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers beeinträchtigen, ohne daß er gefährdet oder geschädigt wird. Es genügt beispielsweise, wenn der andere zu einer nicht ganz ungefährlichen Ausweichbewegung gezwungen oder in Verwirrung versetzt und dadurch zu unsachgemäßem Verhalten veranlaßt wird. Zu prüfen ist immer, ob die eventuelle Behinderung nach der konkreten Verkehrssituation „unvermeidbar“ war, da naturgemäß jeder Verkehrsteilnehmer dem anderen irgendwie „im Wege ist“.

Im Sozialrecht:

Das Vorliegen einer Behinderung bzw. einer drohenden Behinderung ist Anspruchsvoraussetzung der Leistungen für behinderte Menschen. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem lebensaltertypischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§2 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Eine gleichlautende Definition des Behindertenbegriffes findet sich in §3 BGG. Von einer Behinderung bedroht sind Menschen, wenn eine Beeinträchtigung im oben genannten Sinne zu erwarten ist (§2 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Ein eigenständiger Behinderungsbegriff findet sich in der sozialen Pflegeversicherung. Dort wird auf eine abstrakte Umschreibung des Begriffes verzichtet, und stattdessen werden einzelne als Behinderung oder Krankheit eingestufte Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgezählt (Pflegebedürftigkeit). In der Sozialhilfe wird bei der Eingliederungshilfe auf den allgemeinen Behinderungsbegriff zurückgegriffen. Ein hiervon abweichendes Begriffsverständnis liegt bei der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zu Grunde. Die Umschreibung in dieser Vorschrift ähnelt jener der Pflegeversicherung, ist aber weiter als diese (vgl. §61 Abs. 5 SGB XII).

Beeinträchtigung eines Menschen durch einen gesundheitlichen Schaden. Die Behinderung ist kausalitätsunabhängig, d. h., es spielt keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Unfallfolge oder Resultat einer Krankheit etc. ist. Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als Maß für diese körperlichen, geistigen und sozialen Auswirkungen der funktionellen Beeinträchtigung gelten im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung und im sozialen Entschädigungsrecht die Minderung der Erwerbsfähigkeit (GdB, MdE).bzw. seit 2008 der Grad der Schädigungsfolge (GdS) Sie werden nach den bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten (ab 2009: den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, VMG) bemessen. Allerdings berücksichtigen sie nicht die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben, sondern erfassen die Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen. Der Schwerbehinderte ist z.B. danach nicht automatisch berufsunfähig. Schwerbehinderte sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Die Feststellung einer Behinderung obliegt auf Antrag dem örtlichen Versorgungsamt, das
per Verwaltungsakt den ermittelten GelB durch
Bescheid festsetzt.




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