Bekanntgabe

Im Sozialrecht :

Ein Verwaltungsakt ist Beteiligten, für die er bestimmt ist bzw. die von ihm betroffen sind, bekannt zu geben (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X). Er wird erst mit dieser wirksam (§39 SGB X). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe gegenüber diesem erfolgen (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB X). Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post im Inland bekannt gegeben, gilt er mit dem dritten Tag nach dem Postversand als bekannt gegeben (§37 Abs.2 S.l SGB X). Etwas anderes gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei begründeten Zweifeln muss der Sozialleistungsträger den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen (§37 Abs. 2 S. 2 SGB X).




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