Belastende Verwaltungsakte

bedürfen nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Ermächtigung. Diese muss nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmass so bestimmt sein, dass der Eingriff in die Rechts- und Freiheitssphäre des Bürgers hinreichend voraussehbar und berechenbar ist.




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