Belastung von KraftfahrzeugenDas in § 34 StVZO für Kfz zugelassene Höchstgewicht bemisst sich nach der Achslast (d. i. die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen wird) und nach dem Gesamtgewicht (von Fahrzeug und Ladung). So darf z. B. bei luftbereiften Kfz und Anhängern die Achslast der Einzelachse 10,0 t, das Gesamtgewicht bei Einzelfahrzeugen mit nicht mehr als 2 Achsen 18,0 t nicht übersteigen. Für Gelenkfahrzeugomnibusse, Sattelkraftfahrzeuge, Züge und Gleiskettenfahrzeuge gelten Sondervorschriften. S. a. Überladung.
Weitere Begriffe : Anzeigepflicht (Steuerrecht) | Schienenbahn | prior tempore potior iure |
MMnews
|