Belegene SacheFür Klagen u. a. auf Herausgabe eines Grundstücks oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek ist das Gericht ausschliesslich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, § 24 ZPO.
Weitere Begriffe : Herausgabeanspruch | Altertümer | Kassenzahnärtzliche Vereinigung |
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