Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines zivilrechtlichen oder vergleichbaren Anspruchs mithilfe staatlichen Zwangs. Mündliche Verhandlungen finden nur in Ausnahmefällen statt. Die Zwangsvollstreckung beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers und endet mit der vollständigen Befriedigung der Forderung durch den Schuldner bzw. gegebenenfalls auch mit einer Rücknahme des Auftrags durch den Gläubiger.
Die Form der Zwangsvollstreckung hängt zum einen von der Art des zu vollstreckenden Anspruchs ab und zum andern vom zu verwertenden Objekt. Danach entscheidet sich auch, welches Vollstreckungsorgan zuständig
ist. Beabsichtigt jemand beispielsweise, den Pkw seines Schuldners zu pfänden, dann beauftragt er den Gerichtsvollzieher damit. Falls er hingegen ein Grundstück versteigern lassen will, muss er zunächst die Eintragung einer Sicherungszwangshypothek in das Grundbuch beantragen.
Die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht erteilt Auskunft, welcher Vorgang im Einzelfall richtig ist. Sie hilft Personen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, auch beim vollständigen Abfassen eines Vollstreckungsauftrags.
§§ 704 ff. ZPO
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Der Vollstreckungstitel
Die Einleitung einer Zwangsvollstreckung ist nur möglich, wenn eine entsprechende Urkunde existiert. In erster Linie handelt es sich dabei um Gerichtsurteile. Der Vollstreckung können beispielsweise aber auch Prozessvergleiche, Anwaltsvergleiche, notarielle Urkunden oder so genannte Jugendamtsurkunden über den Kindesunterhalt zugrunde liegen.
Die Vollstreckungsklausel
Im Kopf eines Vollstreckungsurteils befindet sich meist der Stempel "vollstreckbare Ausfertigung". Wichtiger ist aber der Vermerk, der am Ende des Dokuments bei den Unterschriften erscheint. In der Regel lautet er: "ausgefertigt und dem Kläger/ Beklagten zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt". Das Gericht fügt diese Klausel auf Antrag ein.
Soll ein Notar eine Vollstreckungsklausel in eine Urkunde aufnehmen, muss diese einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen. Zudem muss sich die Gegenpartei der Maßnahme mit einer entsprechenden Erklärung unterworfen haben.
Die Zustellung an den Vollstreckungsschuldner
Wenn das Gericht dem Schuldner den Vollstreckungstitel nicht bereits im Verlauf des Verfahrens zugestellt hat, muss dies spätestens vor der Zwangsvollstreckung erfolgen. Nimmt ein Gerichtsvollzieher diese vor, so kann er als Zusteller fungieren. Dabei händigt er dem Schuldner eine Ausfertigung des Vollstreckungtitels aus und sendet das Original zusammen mit einer Zustellungsurkunde, die Einzelheiten der Übergabe enthält, an den Gläubiger zurück. Bei Prozessvergleichen ist die vereinfachte Zustellung von Anwalt zu Anwalt gestattet. Im Fall der Säumnis kann die Übermittlung hier auf die geschilderte Weise nachgeholt werden.
§ 750 ZPO
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, wenn ein Gläubiger Zahlungsansprüche geltend macht oder einen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen eines Schuldners unternehmen möchte. In solchen Fällen fertigt er einen Vollstreckungsauftrag aus und schickt ihn gemeinsam mit dem Vollstreckungstitel an das Gericht beim Wohnsitz des Schuldners. Dieses leitet den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter, der den Schuldner aufsucht, ihn zur Zahlung auffordert und gegebenenfalls seine Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Falls er pfändbare Vermögenswerte findet, heftet er ein Pfandsiegel daran, den berüchtigten "Kuckuck". In Absprache mit dem Gläubiger entscheidet der Gerichtsvollzieher, ob er die gepfändeten Gegenstände mitnimmt oder dem Schuldner vorläufig zur Nutzung überlässt. Der Gläubiger erhält sofort ein Protokoll über die Ergebnisse des Besuchs. Falls es etwas zu pfänden gab, wird der betreffende Gegenstand später öffentlich versteigert.
Für die Bearbeitung eines Falls brauchen die Gerichtsvollzieher unterschiedlich lange Zeit, bisweilen nur einige Wochen, häufig aber auch viele Monate. Zwangsvollstreckungen können sich ein Jahr oder länger hinziehen. Das mag daran liegen, dass der Beamte objektiv unter Arbeitsüberlastung leidet. Vermutet man allerdings Fehler bei der Abwicklung, sollte man ihn anmahnen und eventuell eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
Durchsuchung
Verweigert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung seiner Wohn- oder Geschäftsräume, endet der Vollstreckungsversuch damit erst einmal. Der Gläubiger erhält die Unterlagen vom Gerichtsvollzieher zurück und muss nun beim zuständigen Amtsgericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragen. Mit diesem Erlass darf der Gerichtsvollzieher die Räumlichkeiten öffnen. Notfalls muss er einen Schlosser bitten, die Türen aufzubrechen. Zudem kann er sich in jeder Phase der Zwangsvollstreckung polizeilicher Unterstützung bedienen. Eine Durchsuchung ohne Gerichtsbeschluss ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Privatsphäre nicht zulässig.
Siehe auch Eidesstattliche Versicherung
Wenn der Gläubiger belegt, dass die von ihm angestrebte Zwangsvollstreckung erfolglos verlaufen ist, kann er mithilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners erzwingen. Früher nannte man diese Offenbarungseid. Der Gläubiger muss dafür beim Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel und eine so genannte Fruchtlosigkeitsbescheinigung vorweisen. Letztere ist ein Protokoll des Gerichtsvollziehers, in dem er die Vergeblichkeit des Pfändungsversuchs dokumentiert. Der Gerichtsvollzieher bestimmt dann einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Bis dahin hat der Schuldner ein Vermögensverzeichnis anzufertigen, das seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legt. Den Wahrheitsgehalt der Angaben versichert er mit seiner Unterschrift an Eides statt. Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Gläubiger anschließend eine Kopie des Verzeichnisses; jeder andere Gläubiger darf ebenso einen Antrag auf Zusendung stellen. Erscheint der Schuldner nicht zu dem Termin, dann erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl, den der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher aushändigt. Dieser nimmt die Verhaftung vor, notfalls mit Unterstützung der Polizei. Sobald der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kommt er wieder frei. Verweigert er die wahrheitsgemäße Auskunft, so darf die Haft nicht länger als sechs Monate andauern. Eine erneute Verhaftung ist lediglich möglich, wenn der Gläubiger eine Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners beweist. Nur dann kann er auch vor Ablauf von drei Jahren eine weitere eidesstattliche Versicherung bewirken.
Das Gericht führt ein so genanntes Schuldnerverzeichnis. Darin erfolgt ein Eintrag, sobald jemand eine eidesstattliche Versicherung abgibt und wenn ein Haftbefehl zu deren Erzwingung erlassen wird.
§§ 807, 899 ff ZPO
Lohnpfändung
Kennt der Gläubiger den Arbeitgeber des Schuldners, kann er statt der Zwangsvollstreckung eine Lohnpfändung beantragen. Auch hierbei muss er unter Vorlage des Vollstreckungstitels einen Antrag beim Amtsgericht einreichen, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. Es gibt bei diesem Vorgang allerdings bestimmte Pfändungsgrenzen, die vom Einkommen des Schuldners und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen in seiner Familie abhängen:
Bei einem allein stehenden Schuldner ist eine Pfändung erst ab einem Nettolohn von 1220 EUR gestattet.
Muss ein Schuldner eine Person unterhalten, d. h. eine nicht berufstätige Ehefrau oder ein Kind, verschiebt sich die Grenze auf 1680 EUR. Bei zwei unterhaltsberechtigten Angehörigen beläuft sich das Pfändungslimit auf
2040 EUR, bei dreien auf 2380EUR.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Binnen zwei Wochen muss dieser erklären, ob er die Forderung anerkennt.
§§ 850 ff ZPO
Sicherungszwangshypothek
Bringt der Gläubiger in Erfahrung, beispielsweise durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner Eigentümer eines Grundstückes ist, ergibt sich daraus eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit. Der Gläubiger kann beim Grundbuchamt, das die Immobilie registriert hat, die Eintragung einer Sicherungszwangshypothek beantragen. Man nennt sie verkürzt auch Zwangs- oder Sicherungshypothek. Danach darf der Gläubiger das Grundstück zwangsversteigern lassen. Ein solcher Schritt ist oft sinnvoll, selbst wenn sich bereits viele Eintragungen im Grundbuch befinden. Möchte der Schuldner das Grundstück nämlich veräußern, muss er es dem Käufer ohne Belastung übertragen. Daher wird er mit dem Gläubiger über einen Vergleich verhandeln, um die Hypothek zu löschen.
§ 867 ff ZPO
Siehe auch Zwangsversteigerung
Handlungen, Unterlassungen und Duldungen
Wird ein Schuldner dazu verurteilt, eine Handlung vorzunehmen, so kann dies je nach Sachlage eine so genannte vertretbare oder unvertretbare Handlung sein:
Juristen sprechen von einer vertretbaren Handlung, wenn auch eine dritte Person sie ausführen kann, etwa eine Reparatur. Die Vollstreckung läuft dann so ab, dass das Prozessgericht den Gläubiger in der ersten Instanz ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Man spricht deshalb von Ersatzvornahme. Ebenso kann der Schuldner zu einer angemessenen Vorschussleistung verurteilt werden.
Der Begriff unvertretbare Handlung bedeutet, dass ausschließlich der Schuldner selbst diese Handlung vornehmen kann, d. h., niemand ist in der Lage, ihn zu ersetzen. In einem solchen Fall ordnet der Richter gegen ihn ein Zwangsgeld an. Kann der Betrag nicht beigetrieben werden, stellt die Zwangshaft das nächste Mittel dar.
Muss der Schuldner eine Handlung unterlassen oder die Vornahme einer Handlung dulden, so droht das Gericht ein Ordnungsgeld an; unter Umständen setzt es einen Betrag fest. Auch in diesen Fällen kommt der Schuldner in Ordnungshaft, falls die Summe nicht beizutreiben ist.
§§ 887 f ZPO
Vollstreckungsschutz
Der Schuldner darf generell gegen jeden Akt der Vollstreckung ein Rechtsmittel einlegen. Je nachdem, welches Organ gegen ihn vorgeht, ist eine Erinnerung oder eine Beschwerde erforderlich. Darüber hinaus kann er die Aufhebung oder Einstellung einer Vollstreckung beantragen, soweit diese mit einer sittenwidrigen Härte verbunden wäre. Weist er beispielsweise bei der Anordnung einer Zwangsräumung nach, dass er einen Mietvertrag geschlossen hat, der erst drei Monate nach dem veranschlagten Termin beginnt, dann ist die Maßnahme sittenwidrig. Das Gericht muss die Zwangsvollstreckung jetzt für drei Monate einstellen.
§ 765a ZPO
Siehe auch Rechtsmittel, Zwangsräumung
Pfändung von Fernsehern und Musikgeräten
Sachverhalt: Ein Schuldner besaß ein Fernsehgerät, eine Stereoanlage, einen CD-Spieler und einen Kassettenrekorder. Das Gericht entschied, der Fernseher reiche als Mindestausstattung aus. Die anderen Geräte unterlagen somit nicht dem Pfändungsschutz.
Begründung: Die Rechtsprechung macht es immer vom Einzelfall abhängig, ob die Gerichtsvollzieher Stereoanlagen und ähnliche Geräte beschlagnahmen sollen. Lediglich Radios gelten generell als unpfändbar.
VGH Mannheim, 2 S 907/95
Zahlt der Schuldner trotz Zahlungsverzugs nicht, so muss der Gläubiger, wenn er nicht auf sein Geld verzichten will, die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu benötigt er zunächst als Grundlage einen so genannten Vollstreckungstitel. Bei einem solchen Titel, d. h. einem beurkundeten Rechtsanspruch, kann es sich um ein Gerichtsurteil, einen gerichtlichen Vergleich, einen Vollstreckungsbescheid oder aber auch um eine notarielle Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung handeln. Der Titel muss die Vollstreckungsklausel — "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" enthalten, außerdem muss er dem Schuldner spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugestellt werden.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stehen dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung offen, u. a. kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, bestimmte Gegenstände zu pfänden, oder er kann Forderungen pfänden lassen.
Eines jedoch darf der Gläubiger keinesfalls tun: selbst Zwang anwenden. Dies ist ausschließlich den staatlichen Organen vorbehalten.
So darf, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, der Gerichtsvollzieher, zumeist mithilfe der Polizei und eines Schlossers, die Wohnung eines Schuldners gewaltsam öffnen und diese auch gegen dessen Willen durchsuchen. Dafür benötigt er zwar eine gerichtliche Erlaubnis, die in der Regel aber problemlos erteilt wird.
Die gesamten oft erheblichen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner.
Hat jemand gegen einen anderen ein Urteil oder einen ähnlichen Rechtstitel erwirkt, kann er mit den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung die Durchsetzung des Urteils erreichen. Soweit es sich nur um das Eintreiben von Geldforderungen handelt, wird der Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt. Dieser begibt sich dann zum Schuldner, versucht von ihm den Geldbetrag zu erhalten und falls das nicht möglich ist, Gegenstände zu pfänden. Falls auch derartiges nicht erreichbar ist, weil der Schuldner keine Vermögenswerte mehr hat, erklärt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger, dass die Pfändung erfolglos war. Dieser kann dann versuchen, seine Forderung durch Pfändung vom Arbeitseinkommen oder Bankguthaben zu realisieren.
Die Zwangsvollstreckung kann auch durch Versteigerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen betrieben werden. Nur dort, wo wirklich nichts zu holen ist, findet auch die Zwangsvollstreckung ihr Ende.
Zwangsvollstreckung, staatlich geregeltes Verfahren, das dem Gläubiger durch zwangsweisen Eingriff in das Vermögen des Schuldners die Durchsetzung oder Sicherung von privatrechtlichen Ansprüchen ermöglicht.
Man unterscheidet:
1) Zw. wegen Geldforderungen: a) MobiliarZw.: betreibt ein Gläubiger die Zw. in bewegliches Vermögen (Sachen oder Rechte), so geschieht dies durch Pfändung, Pfändungsschütz; b) Immobiliar Zw.: Gläubiger kann auch vollstrecken in unbewegliches Vermögen des Schuldners (Grundstücke mit Bestandteilen, z.B. Gebäude, Früchte vor Trennung). In Berechtigungen, für die die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten, z. B. Erbbaurecht. ImmobiliarZw., erfolgt nach Wahl des Gläubigers durch Zwangshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, §§ 864 ff. ZPO. -
2) Zw. zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen: Gerichtsvollzieher nimmt bewegliche Sachen oder Wertpapiere des Schuldners weg und übergibt sie dem Gläubiger. Bei unbeweglichen Sachen setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz und weist den Gläubiger in den Besitz ein, §§ 883 ff. ZPO. -
3) Zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen: bei vertretbaren Handlungen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können (z. B. Strassenreinigung), erfolgt Zw. dadurch, dass Gläubiger auf Antrag ermächtigt wird, Handlungen durch einen anderen auf Kosten des Schuldners vorzunehmen; zu unvertretbaren Handlungen wird Schuldner durch Geldstrafe oder Haft angehalten; auch Unterlassung kann mit Strafe erzwungen werden; Rechtsmittel: Erinnerung, Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage, Verteilungsverfahren, Vollstreckungsvereitelung.
Die Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel (Beschluß, Urteil, gerichtlicher Vergleich oder vollstreckbare Urkunde) im Zivilprozeß. Sie erfolgt nicht durch das ~»Gericht, sondern muß vom Gläubiger selbst veranlaßt werden. Das Gericht erteilt nur noch die sogenannte Vollstreckungsklausel, das heißt, es vermerkt auf dem Titel, daß dieser «zum Zwecke der Zwangsvollstreckung» erteilt wird. Der Gläubiger muß dann zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Titels an den Schuldner beauftragen. Frühestens mit dieser zusammen kann die eigentliche Zwangsvollstreckung beginnen. Sie besteht in der Regel in einer Pfändung, wobei bewegliche Sachen vom Gerichtsvollzieher, Forderungen und andere Rechte (im subjektiven Sinne), die dem Schuldner zustehen, hingegen vom Vollstreckungsgericht gepfändet werden. Soll die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Schuldners erfolgen, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht entweder die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks beantragen. Findet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner keine pfändbaren Sachen vor, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, daß der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse geladen wird. Gepfändete Sachen werden vom Gerichtsvollzieher versteigert (Versteigerung), der Erlös wird an den Gläubiger ausgezahlt. Gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderungen kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners einziehen. Lautet der Titel nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Herausgabe einer Sache, kann der Gerichtsvollzieher diese dem Schuldner einfach wegnehmen (zum Beispiel eine Wohnung räumen). Findet er sie nicht, muß der Schuldner wiederum eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abgeben. Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, die kein anderer für ihn vornehmen kann, muß vom Gericht ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt werden.
ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von privatrechtlichen Leistungsansprüchen, die in einem Vollstreckungstitel verbrieft sind. Die Z. schließt sich dem Erkenntnisverfahren, dessen Aufgabe es ist, das Recht zu finden, an und ist im achten Buch der ZPO geregelt. Man unterscheidet zwischen der Z. wegen Geldforderungen, die in das bewegliche (§§ 803 ff. ZPO) und in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871 ZPO) erfolgen kann, und der Z. wegen einer anderen Pflicht des Schuldners (§§ 883 ff. ZPO). Bei der Z. in das bewegliche Vermögen ist zu unterscheiden zwischen der Z. in Sachen (§§ 808 bis 827 ZPO) und der Z. in Forderungen und andere Verögensrechte (§§ 828 bis 863 ZPO). Zu letzterer Gruppe gehören Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883 -886 ZPO), auf Vornahme vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (§§ 887, 888 ZPO), auf Unterlassungen (§ 890 ZPO) und auf Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 - 898 ZPO).
ist die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs mit Hilfe staatlichen Zwangs. Sie wird von einem Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) durchgeführt u. setzt voraus, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel (z. B. rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil) besitzt. Die Ausfertigung des Titels muss vom Urkundsbeamten mit einem Vermerk versehen werden, der die Vollstreckbarkeit bescheinigt (Vollstreckungsklausel, § 725 ZPO). Die Z. darf erst beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt worden ist (§ 750 ZPO). Die Formen der Z. hängen von der Art des zu vollstreckenden Anspruchs u. des zu verwertenden Objekts an. Die Z. von Geldforderungen in das bewegliche Vermögen geschieht durch Pfändung u. Verwertung des gepfändeten Gegenstands, die Geldvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek (Hypothek). Richtet sich der durchzusetzende Anspruch auf die Herausgabe einer Sache, so ist sie vom Gerichtsvollzieher dem Schuldner wegzunehmen u. dem Gläubiger zu übergeben (§ 883 ZPO). Ist der Schuldner zu einer Handlung verpflichtet, die auch ein Dritter vornehmen kann (z.B. Wartung der Heizungsanlage), wird der Gläubiger vom Prozessgericht des 1. Rechtszugs auf Antrag ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen (§ 887 ZPO). Bei einer unvertretbaren Handlung (z. B. Anfertigung eines Gutachtens) ist der Schuldner durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Vornahme anzuhalten (§ 888 ZPO). Wurde der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, gilt die Erklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 ZPO). Die Verpflichtung des Schuldners zu einer Duldung oder Unterlassung wird durch Verurteilung zu Ordnungsgeld, ersatzweise zu Ordnungshaft, erzwungen (§ 890 ZPO). Der Schuldner kann gegen Verfahrensfehler in der Z. (z. B. Pfändung unpfändbarer Sachen durch den Gerichtsvollzieher) Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen (§ 766 ZPO). Will der Schuldner Einwendungen gegen den im Vollstreckungstitel festgestellten Anspruch als solchen geltend machen, muss er beim Prozessgericht des 1. Rechtszugs die Vollstreckungsabwehrklage (Vollstreckungsgegenklage) erheben (§ 767 ZPO). Diese dient dazu, die Z. aus dem Titel insgesamt für unzulässig zu erklären; sie ist aber nur insoweit zulässig, als sie auf Gründe gestützt wird, die in dem Verfahren, auf dem der Vollstreckungstitel beruht, nicht berücksichtigt werden konnten (z. B. zwischenzeitlich erfolgte Bezahlung der Geldforderung). Erfasst die Z. in das Vermögen des Schuldners einen Gegenstand, an dem einem Dritten ein die Veräusserung hinderndes Recht (z. B. Eigentum) zusteht, so kann dieser bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Z. erfolgt, Drittwiderspruchsklage gegen den Gläubiger einlegen u. auf diese Weise die Unzulässigkeitserklärung der Z. erreichen (§ 771 ZPO).
Im Arbeitsrecht:
. Grundsätzlich setzt die Z. aus einem Urteil dessen Rechtskraft voraus. Doch sind nicht rechtskräftige -s Urteile der -s Arbeitsgerichte vorläufig vollstreckbar (§ 62 ArbGG). Zur Erfüllung von Auskunftsverpflichtungen: v. 28. 10. 92 - 10 AZR 541/91 - NZA 93, 520. Die vorl. Vollstreckbarkeit kann im Urteil o. aufBerufung ausgeschlossen werden, wenn der Bekl. glaubhaft macht, dass ihm die Vollstr. einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Im allgemeinen ist keine Einstellung gegen
Sicherheitsleistungen möglich (a. A. EzA 4 zu § 62 ArbGG 1979). Auf die Z. finden die Vorschriften der ZPO Anwendung (§ 62 11 ArbGG; §§ 704ff. ZPO). Danach ist das Amtsgericht o. der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim AG) für die Vollstr. zuständig (§§ 764, 753 ZPO). Das ArbG ist nur dann Vollstr.-Gericht, wenn die Vollstr. dem Prozessgericht übertragen ist (§§ 887, 888, 889a, 890 ZPO). Im VollstrVerfahren findet auch vor den ArbG volle Kostenerstattung statt (arg § 12a ArbGG). Lit.: Schaub Beck-Rechtsinformation “Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren”, 5. Aufl., 1992.
(Exekution) ist im weiteren Sinn die Durchsetzung einer hoheitlichen Anordnung mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen. Im engeren Sinn betrifft die Z. den Zivilprozess. Sie ist die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners bzw. die Durchsetzung eines dem Gläubiger gegen den Schuldner im Vollstreckungstitel verbrieften Anspruchs. Sie erfordert einen Vollstreckungstitel (§§ 704 ff. ZPO), eine Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) und die Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 750 ZPO). Sie erfolgt grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung - durch Vollstreckungsorgane. Die Art der Z. ist verschieden nach der Art des verfolgten Anspruchs und der Art des zu verwertenden Objekts. Die Z. wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO) und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten durch das Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO). Die entsprechende Z. in das unbewegliche Vermögen geschieht durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung (§ 866 ZPO). Daneben gelten jeweils besondere Regeln für die Z. zur Erwirkung der Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen (§ 883 ZPO, Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher), Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen (§ 884 ZPO), der Herausgabe von Grundstücken (§ 885 ZPO), der Herausgabe von im Gewahrsam eines Dritten befindlichen Sachen (§ 886 ZPO, Überweisung des Herausgabeanspruchs), der Vornahme vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO, Ermächtigung zur Ersatzvornahme) bzw. unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO, Zwangsgeld, Zwangshaft) und schließlich der Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 ZPO Ordnungshaft, Ordnungsgeld). Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO). Die Z. endet mit der vollständigen Befriedigung des vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers. Die Beitreibung von Schulden durch dem Schuldner in der Öffentlichkeit folgende Menschen (schwarze Schatten, Schattenmänner) ist auf Grund der Verletzung des Persön- lichkeitrechts Wettbewerbs widrig. Lit.: Brox, H./Walker, W., Zwangsvollstreckungsrecht, I. A. 2003; Heussen, B./Prüske., Zwangsvollstreckung für Anfänger, 8. A. 2005; Lackmann, R., Zwangsvollstreckungsrecht, I.A. 2005; Müller, H./Hök, G., Deutsche Völlstreckungstitel im Ausland (Lbl.); Möbius, W./Kroiß, L., Zwangsvollstreckung, 4. A. 2002; Lackmann, Rolf/Wittschier, Johannes, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht, 2. A. 2005; Berger, C., Zwangsvollstreckung in urheberrechtliche Vergütungsansprüche, NJW 2003, 853; Becker, U., Zwangsvollstreckung in Wertpapiere, JuS 2005, 232; Prinz von Sachsen Gessaphe/Neumaier, Zwangsvollstreckungsrecht, 2006; Steinert, F./Theede, K., Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 8. A. 2006; Jauer- nig, O./Berger, C., Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, H.A. 2007; Stöber, K., Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 8. A. 2007
(ZV) ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs mit Hilfe von staatlichen Vollstreckungsorganen. Bei der Einzelvollstreckung findet eine Vollstreckung von einzelnen Gläubigern in einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners statt. Bei der Gesamtvollstreckung (Insolvenzverfahren) erfolgt die Befriedigung aller Gläubiger durch Verwertung des gesamten Schuldnervermögens. Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen müssen bei jeder Art der Zwangsvollstreckung vorliegen; ansonsten darf das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung nicht durchführen. Das „Ob” der ZV besteht aus den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen: Antrag des Gläubigers an das zuständige ZV-Organ, deutsche Gerichtsbarkeit (§§18 ff. GVG), Parteifähigkeit von Gläubiger und Schuldner, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzinteresse; den allgemeinen Voraussetzungen der ZV: Titel (§§ 704,
794); Urkunde, in der das Bestehen des durchzusetzenden materiellen Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist. Vollstreckungstitel sind Endurteile (§§704 Abs. 1, 300, 301 ZPO), Katalog § 794 Abs. 1 ZPO, Arrest (§ 922 ZPO), einstweilige Verfügung (§ 936 i.V.m. § 922 ZPO); außerhalb ZPO Zwangsversteigerung (§§ 93, 132 ZVG), Insolvenztabelle (§§201 Abs. 1, 178 Abs. 3 InsO) und ausl. Urteile (deutsches Vollstreckungsurteil erforderlich). Klausel (§§724 ff. ZPO); Gläubiger benötigt zur ZV grds. eine mit der Vollstreckungsklausel versehene sog. vollstreckbare Ausfertigung des Titels. Diese muss er nach § 724 Abs. 1 ZPO einholen und dem Vollstreckungsgericht vorlegen. Original des Titels verbleibt bei Gerichtsakten oder im Falle des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der Urkundenrolle des Notars. Klausel wird im Klauselerteilungsverfahren erteilt, welches weder zum Erkenntnis- noch Vollstreckungsverfahren gehört, sondern geht nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens dem Vollstreckungsverfahren voraus und schafft die Voraussetzung für Beginn der ZV. Zustellung (§750 Abs. 1 Satz 1 ZPO); Urteils muss vor Vollstreckungsbeginn oder wenigstens gleichzeitig zugestellt werden. Gilt für besondere Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO entsprechend (§ 795 ZPO); damit
soll gewährleistet werden, dass der Schuldner ggf. die ZV durch Erfüllung abwenden kann. Ausnahmen vom Erfordernis vorheriger Zustellung bei Arrest und einstweiliger Verfügung und Vorpfändung nach § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO; den besonderen Voraussetzungen der ZV: Eintritt eines Kalendertages § 751 Abs. 1 ZPO, Nachweis der Sicherheitsleistung § 751 Abs. 2 ZPO, ZV bei Leistung Zug um Zug, §§756, 765 ZPO, Wartefrist §§ 750 Abs. 3, 798, 798a ZPO) und das Fehlen allgemeiner Vollstreckungshindernisse: Allgemeine Vollstreckungshindernisse sind die Einstellung oder Beschränkung der ZV nach § 775 ZPO, vollstreckungseinschränkende oder — ausschließende Vereinbarungen, Insolvenzeröffnung (§ 89 InsO). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bereits getroffene ZV-Maßnahmen aufgehoben werden, richtet sich nach § 776 ZPO. Besondere Vollstreckungshindernisse greifen bei besonderen Vollstreckungsarten und -maßnahmen. Das „Wie” der ZV verlangt eine ZV zur rechten Zeit (§758 a Abs. 4 ZPO), am rechten Ort (§ 808 Abs. 1 ZPO), in der rechten Art und Weise (§ 808 Abs. 2 ZPO) und im rechtem Umfang (§§803, 811, 812 ZPO).
ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Die Z. ist unabhängig vom Erkenntnisverfahren. Sie wird durch die Vollstreckungsorgane durchgeführt. Als Parteien stehen sich in der Z. der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger) und der Schuldner (Vollstreckungsschuldner) gegenüber. Die Z. ist im 8. Buch der ZPO allgemein (§§ 704-915 h) sowie in zahlreichen anderen Gesetzen und Einzelvorschriften besonders geregelt. Voraussetzungen der Z. sind: Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Vollstreckungstitels. Je nach Lage des Falles können auch noch besondere Voraussetzungen der Z. bestehen, z. B. die Erbringung einer Sicherheitsleistung, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vorläufige Vollstreckbarkeit). Das Verfahren der Z. steht unter der Parteiherrschaft. Es ist meist schriftlich; mündliche Verhandlung findet selten statt. Die Z. beginnt mit der ersten Vollstreckungsmaßnahme und endet im ganzen, wenn der Gläubiger mit seinem vollstreckbaren Anspruch (Vollstreckungsanspruch) voll befriedigt wird. Die Z. ist nur zulässig, wenn die bereits dargelegten Voraussetzungen der Z. erfüllt sind, der Gläubiger Vollstreckungsantrag gestellt hat und in die richtige Vermögensmasse (grundsätzlich die des Schuldners) vollstreckt wird. Über Einstellung und Beschränkung der Z. (z. B. bei Aufhebung des Titels oder Nachweis der Zahlung) s. § 775 ZPO und Vollstreckungsschutz. Die Kosten der Z. trägt der Schuldner (§ 788 ZPO). Die Art der Z. richtet sich nach deren Gegenstand; s. i e. Pfändung (Z. in bewegliche Sachen), Immobiliar Z. (Z. in unbewegliches Vermögen Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung), Handlungsvollstreckung, Unterlassungsanspruch, Herausgabe.
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