Belegungsfähigkeit

maximale Gefangenenkapazität, welche eine JVA aufnehmen kann (§§ 145,146 StVollzG). Sind mehr Gefangene untergebracht, als die Anstalt belegungsfähig ist, so liegt eine unzulässige Überbelegung vor. Mehrfachbelegung einer kleinen Einzelzelle im geschlossenen Vollzug kann die Menschenwürde des Strafgefangenen verletzen (BVerfG StV 2002, 661).




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