Menschenwürde
Artikel 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, sie zu achten und zu schützen. Dieses Bekenntnis steht am Beginn der Verfassung, da die Würde des Menschen der höchste vorn Grundgesetz geschützte Wert ist. Gemäß diesem hohen Rang kann Artikel 1 auch nicht durch eine Verfassungsänderung beseitigt werden.
Verletzung der Menschenwürde
Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der Einzelne zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht, insbesondere wenn er zur Durchsetzung staatlicher Ziele als Mittel missbraucht wird, wie es etwa bei medizinischen Menschenversuchen oder Zwangsverschleppung der Fall sein kann.
Darüber hinaus verbietet der Schutz der Menschenwürde Demütigung, Bloßstellung oder Erniedrigung des Einzelnen und gewährt ihm umgekehrt einen privaten und persönlichen Bereich, in den der Staat ohne Zustimmung des Betroffenen nicht eindringen darf. Eine Zuwiderhandlung wäre z. B. die unzulässige Beschlagnahmung einer Patientenkarte beim Hausarzt. Die Würde des Menschen verpflichtet den Staat jedoch nicht nur zum Unterlassen mancher Handlungen, sondern auch zum aktiven Schutz des Einzelnen. So muss der Staat das Leben, auch das ungeborene, schützen und, etwa indem er Sozialhilfe bewilligt, dafür Sorge tragen, dass dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht wird.
Siehe auch Grundrechte
der innere und zugleich soziale Anspruch des Menschen, als Träger geistig-sittlicher Werte geachtet zu werden. Die Würde des Menschen ist nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt; auch eine Grundgesetzänderung kann diese Verpflichtung nicht abschaffen. Daraus folgt, daß die M. den höchsten Wert darstellt und der Staat den Menschen nicht als bloßes Objekt behandeln darf. Art. 1 Abs. 1 GG gewährt allerdings noch kein subjektives Recht für den einzelnen; die M. wird erst in den anschließenden Grundrechten konkretisiert. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Art. 1 Abs. 1 GG lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.".Es handelt sich um einen der wesentlichsten Verfassungsgrundsätze, auf dem u. a. das Bekenntnis des GG.es zu "unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten-als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" beruht (Art. 1 Abs. 2 GG). Der Anspruch auf Achtung und Schutz der M. ist ein unabänderliches Grundrecht.
verfassungsrechtlicher Höchstwert des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 I). Das Gebot, die Menschenwürde zu achten, gehört zur Kernsubstanz des - Rechtsstaatsprinzips und bildet die unverfügbare Legitimationsgrundlage der geltenden deutschen Verfassung. Nach einem würde- vernichtenden Exzess der Staatsgewalt im Dritten Reich hat das Grundgesetz die Menschenwürde als oberste Norm seines gesamten Wertsystems konstituiert. Der Verfassungsbegriff menschlicher Würde, der in Grundgedanken christlicher Ethik und idealistischer Philosophie wurzelt, schützt den unverlierbaren, jedem Zugriff des Staates entzogenen Eigenwert des Menschen als einer sittlich autonomen Person. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist bindendes Gebot für alle Organe der Staatsgewalt in Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Ihre strikte Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 1 I), ist nicht lediglich geistiger Ausgangspunkt des geltenden Grundrechtskatalogs, sondern zugleich Anspruchsgrundlage eines selbständigen Grundrechts. Dieses gehört zu den fundamentalen Prinzipien, die auch der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht antasten darf (Art. 79 III).
Das um der Menschenwürde willen vom Grundgesetz normierte Bekenntnis des deutschen Volkes zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 II) steht vor dem Hintergrund des politischmoralischen Zusammenbruchs unter der Hitler-Diktatur. Hier hatte sich gezeigt, bis in welche Tiefen der Inhumanität ein Machtstaat ohne Menschenrechte abgleiten kann. Die grundgesetzliche Verpflichtung aller Staatsorgane zu Schutz und Achtung der Menschenwürde ist nicht blosse feierliche Proklamation, sondern ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot. Die Würde des Menschen ist weder verwirkbar noch verzichtbar. Als höchstrangiges Schutzgut der Verfassung bedarf sie in der Staatspraxis einer fallweisen Konkretisierung namentlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Besonders schwerwiegende Verletzungstatbestände der Menschenwürde wären z.B. Achtung, Erniedrigung, Brandmarkung, Entrechtung, Verfolgung, Verschleppung, Versklavung, Zwangsarbeit, Terror und Massenmord.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten u. zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 I GG). M. ist der innere u. zugleich soziale Wert- u. Achtungsanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die M. ist jedem Menschen angeboren, sie ist unverlierbar. An ihr hat auch der noch ungeborene sowie der bereits tote Mensch teil. Achtung der M. bedeutet, dass der Staat alles zu unterlassen hat, was die M. beeinträchtigt. Er muss daher den Menschen stets als Person respektieren, darf ihn nicht zum verfügbaren Objekt staatlichen Handelns machen, ihn nicht als Mittel zum Zweck missbrauchen. Schutz der M. bedeutet, dass der Staat alles zu tun hat, um Verletzungen der M. - auch durch Dritte - entgegenzuwirken. Darin liegt der Grund für die Anerkennung des in Art. 1 i.V.m. Art. 2 I GG wurzelnden, auch im Privatrecht geltenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das oberste Rechtsprinzip der M. ist in Art. 79 III GG ausdrücklich für unabänderlich erklärt.
Miete, Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Die Miete ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der Vermieter zur Überlassung des zeitweiligen Gebrauchs der vermieteten Sache an den Mieter, der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses an den Vermieter verpflichtet (§ 535 BGB). Durch die Miete wird ein Dauerschuldverhältnis begründet. Gegenstand des Mietvertrages kann eine bewegliche Sache (z. B. Auto) wie auch eine unbewegliche Sache (Grundstück, Wohn- oder gewerblicher Raum) sein. Der Abschluss des Mietvertrags ist grundsätzlich formfrei. Mietverträge über Grundstücke u. Räume für länger als 1 Jahr bedürfen dagegen der Schriftform; widrigenfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 566 BGB). Bei Wohnungsmietverträgen tritt das Mietrecht des BGB, soweit es nachgiebige Vorschriften enthält, hinter die Bestimmungen des von den Vertragsparteien üblicherweise verwendeten Formularvertrags zurück.
1. Rechte u. Pflichten der Vertragsparteien. Der Vermieter hat dem Mieter die vermietete Sache in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen u. sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 536 BGB). Er ist demnach auch für die bei vertragsmässigem Gebruach in einer Wohnung anfallenden Schönheitsreparaturen verantwortlich. Dazu gehören, jeweils im Abstand von etwa 5-6 Jahren, sämtliche Innenanstriche u. das Tapezieren, nicht jedoch der Aussenanstrich von Fenstern u. Türen. In den meisten Mietverträgen wird, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung, vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen hat. - Ist die vermietete Sache zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemässen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert oder entsteht später ein solcher Fehler (z. B. Defekt der Heizungsanlage), ist der Mieter je nach Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung von der Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise befreit (§ 537 BGB). Gleiches gilt beim Fehlen oder Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft (z. B. hinsichtlich der Grösse oder der Beschaffenheit von Räumen). Ist der Mangel schon bei Abschluss des Vertrags vorhanden, entsteht er später infolge eines vom Vermieter zu vertretenden Umstands oder kommt der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug, so hat der Mieter darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung; bei Verzug des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen u. Aufwendungsersatz fordern (§ 538 BGB). Die Gewährleistungsrechte entfallen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (§ 539 BGB). Auf Rechtsmängel finden die Vorschriften über die Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln entsprechende Anwendung (§ 541 BGB). Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der vertragsmässige Gebrauch der Sache ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird und eine dem Vermieter gesetzte Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist (§ 542 BGB). Treten während der Mietzeit Sachmängel auf, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Andernfalls ist er für den daraus herrührenden Schaden verantwortlich u. verliert obendrein, sofern der Vermieter aufgrund der unterbliebenen Anzeige zur Abhilfe ausserstande war, seine Gewährleistungsrechte (§ 545 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemässen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 548 BGB). Allerdings steht es den Parteien frei, vertraglich etwas anderes zu vereinbaren (so z. B. hinsichtlich der Schönheitsreparaturen). Macht der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache (z.B. durch ruhestörenden Lärm in der von ihm gemieteten Wohnung), kann der Vermieter nach erfolglos gebliebener Abmahnung auf Unterlassung klagen (§ 550 BGB); daneben hat er die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen (§ 554 BGB) u. ggf. Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung zu verlangen. Eine Mietkaution, die der Sicherung der Ansprüche des Vermieters dient, darf das Dreifache der Monatsmiete nicht übersteigen; der Vermieter muss die Kaution auf einem Sonderkonto zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu (§ 550 b BGB). Der Mieter darf die Sache nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten ganz oder teilweise zum selbständigen Gebrauch überlassen (Untermiete). Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung, kann er vom Vermieter die Erlaubnis verlangen; allerdings muss die Untervermietung dem Vermieter zumutbar sein, u.U. ist der Mietzins mit Rücksicht auf die stärkere Abnutzung zu erhöhen (§ 549 BGB). Wenn der Mieter Angehörige oder auch den Partner, mit dem er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in seine Wohnung aufnimmt, muss der Vermieter ein solches Zusammenleben grundsätzlich dulden (Wohngemeinschaft). - Der Mieter hat Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen (§ 547 BGB). Er ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Mietobjekt versehen hat (z.B. Waschmaschine), wegzunehmen; der Vermieter kann aber die Wegnahme, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse an ihr hat, durch angemessene Entschädigung abwenden (§ 547 a BGB). Nach Ablauf der Mietzeit muss der Mieter die gemietete Sache zurückgeben (§ 664 BGB). Die Höhe des Mietzinses steht im Belieben der Vertragsparteien. Ausnahmen gelten für Sozialwohnungen, bei denen höchstens die Kostenmiete vereinbart werden darf (sozialerWohnungsbau), u. für Altbauwohnungen in Berlin, die weiterhin der Mitpreisbindung unterliegen. Die Regelung des §551 BGB, wonach der Mieter den Mietzins am Ende der Mietzeit bzw. am Ende des massgeblichen
Zeitabschnitts (bei Grandstücken vierteljährlich) entrichten muss, hat angesichts der bei Grundstücks- und Wohnungsmietverträgen i.d.R. vereinbarten monatlichen Vorleistungspflicht keine praktische Bedeutung. Der Vermieter eines Grundstücks oder Raumes hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters (Vermieterpfandrecht, § 559 BGB). Veräussert der Vermieter eines Grundstücks das Objekt, nachdem er es dem Mieter überlassen hat, an einen Dritten, tritt dieser an Stelle des Vermieters in das Mietverhältnis ein ("Kauf bricht nicht Miete", § 571 BGB). Falls der Erwerber die auf ihn übergegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, haftet der bisherige Vermieter dem Mieter wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung entfällt, wenn er den Mieter vom Eigentumswechsel in Kenntnis gesetzt hat u. dieser daraufhin nicht zum nächstzulässigen Termin kündigt.
2. Ende des Mietverhältnisses. Haben die Parteien den Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen, endet das Mietverhältnis grundsätzlich mit Zeitablauf (§ 564 BGB). Wenn sie keine Bestimmung über die Mietzeit getroffen haben, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann dann von den Parteien nur durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der Schriftform. In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe für die Kündigung angegeben u. der Mieter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden (§ 564 a BGB). Eine ausserordentliche (fristlose) Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbes. dann, wenn ein Vertragsteil seine Verpflichtungen in einer dem anderen Teil nicht zumutbaren Intensität, z. B. durch nachhaltige Störung des Hausfriedens, verletzt (§ 554 a BGB), ferner dann, wenn der Mieter in Zahlungsverzug gerät, und zwar entweder in 2 aufeinanderfolgenden Terminen oder mit dem doppelten Mietzins in einem Zeitraum von mehr als
2 Terminen (§ 554 BGB). Die ordentliche Kündigung ist dagegen an bestimmte Fristen gebunden, die sich grundsätzlich nach der Zahlungsweise des Mietzinses (täglich, monatlich) richten (§ 565 BGB). Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden (eine Kündigung zum 31. März hat demnach spätestens am 3. Januar zu erfolgen). Nach 5-, 8- u. lOjähriger Mietzeit verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate. Hat der Vermieter einen Teil der von ihm bewohnten Wohnung entweder als Einzelzimmer oder nur zu vorübergehendem Gebrauch möbliert vermietet, gelten kürzere Kündigungsfristen: so z.B. bei monatlicher Zahlungsweise spätestens am 15. des Monats für den Ablauf dieses Monats. - Nach Beendieune des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Räumung verpflichtet (§ 556 BGB). Weigert er sich, die Wohung herauszugeben, muss der Vermieter Räumungsklage erheben.
1. Soziales Wohnungsmietrecht. Angesichts des vor allem in Ballungsgebieten immer noch bestehenden Wohnungsmangels hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften zum Schutz des Mieters erlassen u. insoweit die Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt; doch ist der Mieterschutz, insbes. bei befristeten Verträgen, durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen gelockert worden. Bestimmte dem Mieter nachteilige Vertragsklauseln sind unwirksam. So dürfen in einem Mietvertrag u. a. folgende Rechte des Mieters nicht ausgeschlossen werden: die Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen; das Mietverhältnis wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache fristlos zu kündigen (§§ 542, 543 BGB); mit Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Sachmangels gegen die Mietzinsforderung aufzurechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (§ 552a BGB); an den gesetzlichen Bestimmungen über Höhe sowie verzinsliche u. treuhänderische Anlage der Mietkaution festzuhalten (§ 550b III BGB); bei einem unbefristeten Mietverhältnis zu jedem Monatsletzten zu kündigen, also nicht an den Schluss bestimmter Kalendermonate (z. B. Quartalsende) gebunden zu sein (§ 565 II BGB). Unwirksam sind ferner die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu Lasten des Mieters (§ 550a BGB) u. ein dem Vermieter eingeräumtes Recht zur fristlosen Kündigung aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen (§ 554 b BGB). Besonders bedeutsam sind die durch das 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz von 1974 eingeführten Kündigungsschutzvorschriften. Nach § 564b BGB kann der Vermieter dem Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, so insbes., wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft erheblich verletzt hat (z.B. durch fortwährend unpünktliche Mietzahlung), wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt (Eigenbedarf) oder wenn er infolge der Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen Verwertung des Grundstücks gehindert u. dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Doch kann der Mieter der Kündigung auch in diesen Fällen aufgrund der Sozialklausel des § 556 a BGB spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprechen u. vom Vermieter die Fortsetzung der Miete verlangen, sofern die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Kommt eine Einigung zwischen den Mietparteien nicht zustande, entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht. - Auch bei einem befristeten Mietverhältnis kann der Mieter 2 Monate vor Zeitablauf durch schriftliche Erklärung Vertragsverlängerung fordern, falls nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 564 c I BGB). Dieses Fortsetzungsverlangen ist jedoch bei aktuellen Mietverträgen nur noch sehr eingeschränkt möglich. Es entfällt (§ 564 c II BGB), wenn eine Mietdauer von nicht mehr als 5 Jahren vereinbart ist; wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Angehörigen nutzen will; wenn er die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern bzw. instandsetzen will, dass diese Massnahmen durch die Fortdauer des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Allerdings muss der Vermieter dem Mieter die Verwendungsabsicht schon bei Abschluss des Vertrages erklären u. ihm 3 Monate vor Vertragsende schriftlich mitteilen, dass sie weiterhin besteht. - Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 1 MHRG). Der Vermieter kann aber vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn der Mietzins seit 1 Jahr unverändert ist (diese Frist entfällt bei Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmassnahmen oder wegen gestiegener Betriebs- oder Fremdkapitalkosten), wenn der geforderte Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet u. sich innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nicht um mehr als 30% erhöht. Zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete kommen insbes. kommunale "Mietspiegel" oder Mietwerttabellen in Betracht. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Kalendermonats zu, kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren 2 Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Falls der Mieter mit der Mietanhebung einverstanden ist, schuldet er den erhöhen Mietzins erst vom Beginn des 3. Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens an (§ 2 MHRG). Hat der Vermieter Modernisierungsmassnahmen (z.B. zur Einsparung von Heizenergie) durchgeführt, kann er die bisherige Jahresmiete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Modemisierungskosten erhöhen (§ 3 MHRG). Erhöhungen der Betriebs- u. Fremdkapitalkosten dürfen anteilig auf den Mieter umgelegt werden; bei Ermässigung dieser Kosten ist der Mietzins entsprechend herabzusetzen (§§ 4,5 MHRG). - Vermieter und Mieter können im übrigen bei Abschluss des Mietvertrags für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren vereinbaren, dass der Mietzins sich stufenweise erhöht (sog. Staffelmiete, § 10 II MHRG). Voraussetzung ist, dass die Miete jeweils für 1 Jahr unverändert bleibt u. dass sie in Beträgen, also nicht in prozentualen Steigerungssätzen ausgewiesen ist. Während der Dauer der vereinbarten Staffelmiete braucht der Mieter keine weiteren Mieterhöhungen, etwa nach dem Vergleichsmietensystem, hinzunehmen; sein Kündigungsrecht darf nicht über 4 Jahre hinaus beschränkt werden.
Mietkauf ist ein Mietvertrag (Miete) über eine Sache, bei dem dem Mieter das Recht eingeräumt wird, den gemieteten Gegenstand binnen einer bestimmten Frist zu einem vorher vereinbarten Kaufpreis unter Anrechnung der zwischenzeitlich geleisteten Mietzahlungen zu kaufen. Während der Mietzeit gilt Mietrecht. Wird von der Kaufoption Gebrauch gemacht, finden die Vorschriften über den Kauf mit den für das Abzahlungsgeschäft massgeblichen Besonderheiten rückwirkend Anwendung auch Leasing.
(Art. 1 I GG) ist der innere und zugleich soziale Wertanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die M. besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die M. ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschließlich um des Menschen willen da ist und Verletzungen der M. verhindern muss. Art. 1 I GG ist eine objektive Verfassungsnorm, die sich in der Form einer modal ausgerichteten Generalklausel als Verhaltensnorm an alle richtet, die aber dem Einzelnen kein subjektives Recht gewährt. Ihren Kern bildet der Schutz vor Tabu Verletzungen. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die M. ist auch ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union. Lit.: Meyer-Ladewig, J., Menschenwürde und Europäische Menschenrechtskonvention, NJW 2004, 981; Fischer, M., Der Begriff der Menschenwürde, 2004
Durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützter unantastbarer Wert und Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung. Als elementare Grundentscheidung der Verfassung hat die Menschenwürde Einfluss auf die anderen Bestimmungen des GG und ist bei der Auslegung und Interpretation der Grundrechte und der Verfassungsprinzipien zu beachten.
Der Begriff der Menschenwürde ist vom BVerfG in früheren Entscheidungen nach der sog. Objektformel beurteilt worden. Danach widerspricht es der Würde des Menschen, wenn er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (BVerfGE 5, 85; 6, 32).
In neuerer Zeit hat das BVerfG die Auslegung des Begriffs „Menschenwürde” allein anhand der Objektformel aufgegeben und mehr auf die Umstände des Einzelfalles und auf bestimmte Fallgruppen abgestellt. Nach BVerfGE 30, 1 ist Voraussetzung für eine Würdeverletzung, dass der Betroffene einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder dass in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muss also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also eine in diesem Sinne verächtliche Behandlung sein”.
Es haben sich beispielhaft folgende Fallgruppen gebildet, in denen typischerweise die Menschenwürde verletzt ist:
— die Verhinderung elementarer Rechtsgleichheit, z. B. durch rassische Diskriminierung,
— die Verletzung der körperlichen Identität und Integrität, z.B. durch Folterung oder bei schwerer Krankheit eines Angeklagten im Strafverfahren,
— die Verletzung der geistig-seelischen Integrität, z. B. durch den Gebrauch von Wahrheitsserum oder Hypnose durch staatliche Organe,
— die fehlende Grundabsicherung des Lebens, z. B.
durch die Besteuerung des Existenzminimums. Jeder Eingriff in die Menschenwürde (= Antastung) stellt nach h. M. eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG dar. Die Würde des Menschen stellt den obersten Wert in der freiheitlichen Demokratie dar, sodass andere Verfassungswerte oder die Grundrechte Dritter keinerlei Eingriff rechtfertigen können. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede unerhebliche Belästigung der Menschenwürde durch Art.1 Abs. 1 GG geschützt werden soll. Vielmehr soll das Grundrecht auf Menschenwürde nur vor schweren Beeinträchtigungen durch die Staatsgewalt schützen.
1.
Nach Art. 1 I GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Unter der Würde der menschlichen Persönlichkeit ist der innere und zugleich der soziale Wert- und Achtungsanspruch zu verstehen, der dem Menschen als Träger höchster geistiger und sittlicher Werte zukommt; der Mensch verkörpert einen sittlichen Eigenwert, der unverlierbar und auch gegenüber jedem Anspruch der Gemeinschaft eigenständig und unantastbar ist. Aus diesem Grundsatz leiten sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft ab. Demgemäß ist Art. 1 GG unabänderlich und einer Verfassungsänderung nicht zugänglich (Art. 79 III GG). Die Würde des Menschen ist der staatlichen Verfügungsgewalt entzogen. Doch ist eine Verletzung der M. nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Persönlichkeit gegeben, sondern erst bei einer solchen Beeinträchtigung des Persönlichkeitswertes, dass über die Auswirkung auf den Betroffenen hinaus die menschliche Würde als solche ohne Berücksichtigung der Einzelperson getroffen erscheint (z. B. bei heimlichen Tonbandaufnahmen; bei Verwendung eines Lügendetektors).
2.
Die Würde des Menschen ist im innerstaatlichen Bereich auch strafrechtlich geschützt. Ausdrücklich geschieht dies z. B. in § 130 StGB, der es verbietet, die M. anderer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie oder Beschimpfung, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumdung anzugreifen. Für den militärischen Bereich bestimmt § 22 WStG, dass ein gegen die M. verstoßender Befehl nicht verbindlich ist; der Untergebene, der ihn nicht befolgt, handelt nicht rechtswidrig. Die vorsätzliche entwürdigende Behandlung eines Untergebenen ist nach § 31 WStG strafbar. Das in Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte ausgesprochene Verbot, jemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu unterwerfen, gilt im strafrechtlichen Bereich für die Durchführung des Verfahrens - Vernehmung, Untersuchungshaft, Verurteilung - wie auch für die Strafvollstreckung. So leitet z. B. der BGH auch aus der M. ab, dass Angaben eines Beschuldigten, die er in einer Vernehmung ohne die erforderliche Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht gemacht hat, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGH NJW 1992, 1463); s. a. Beweisverbote.
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