Belohnungen für Aufklärung von Straftatenwerden durch Auslobung nach den Landesvorschriften der Innen- und Justizverwaltung für Hinweise aus der Bevölkerung zugesagt, die zur Ermittlung eines Straftäters (namentlich bei Kapitalverbrechen) führen können. Zuständig ist die ermittelnde Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde. I. d. R. behält sich die aussetzende Stelle die Verteilung der B. je nach der Bedeutung der Hinweise unter Ausschluss des Rechtsweges vor, d. h. ohne dass ein Rechtsanspruch zuerkannt wird. Empfänger der B. dürfen nur Privatpersonen sein, nicht Beamte, die berufsmäßig in der Strafverfolgung tätig sind.
Weitere Begriffe : Schädigung des Umsatzsteueraufkommens | Ersetzungsbefugnis | Gebührenstreitwert |
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