Justizverwaltung

jede Tätigkeit der Justizbehörden, die nicht Rechtspflege ist, z.B. Sorge für Personal- und Sachbedarf. Oberste J. ist Bundes- bzw. Landes-Justizministerium (LandesJ.); J. obliegt auch den Präsidenten der Gerichte. Zur J. gehört auch Dienstaufsicht über Richter, Staatsanwälte u. das Geschäftspersonal.

(Gerichtsverwaltung) Lit.: Piller, R./Hermann, G., JustizverwaltungsVorschriften (Lbl.), 4. A. 1998

ist diejenige Tätigkeit der Justiz, die nicht Rechtspflege darstellt. Sie besteht in der Dienstaufsicht über die Organe der Rechtspflege (einschl. der Rechtsanwälte und Notare), in der Sorge für den Personal- und Sachbedarf der Justizbehörden, insbes. der Gerichte, in der Durchführung des Strafvollzugs, Führung des Strafregisters und in bestimmten Entscheidungen (Justizverwaltungsakte). Die J. wird ausgeübt durch die Ministerien als oberste Behörden (Bundesjustizministerium, Landesjustizverwaltung, Justizministerium), im wesentlichen Umfang durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte, denen hierfür eine Verwaltungsabteilung eingegliedert ist, durch die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte (oder deren aufsichtführende Richter). S. a. Bundesamt für Justiz.




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