Staatsanwaltschaft

Behörde, die sich vor allem mit der Verfolgung von Straftaten beschäftigt, daneben aber auch noch andere Aufgaben wahrnimmt (zum Beispiel im -Strafvollzug oder als Vertreter des öffentlichen Interesses vor den Verwaltungsgerichten). Die Staatsanwaltschaft ist den Gerichten zugeordnet, vor denen sie auftritt (zum Beispiel die Bundesanwaltschaft den Bundesgerichten, die Amtsanwaltschaft den Amtsgerichten), ohne jedoch den Gerichten anzugehören. Von diesen unterscheidet sie sich vor allem durch das Fehlen der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit ihrer Angehörigen. Im Gegensatz zu Richtern sind Staatsanwälte an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden und können gegen ihren Willen versetzt werden. Sie müssen aber, wie die Richter, Volljuristen (Juristen) sein. Die Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft sind die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozeß, die Vorbereitung und Erhebung der Anklage sowie deren Vertretung in der Hauptverhandlung. Dabei muß sie (anders als in den angelsächsischen Ländern) alle ihr bekannt werdenden Straftaten verfolgen (Legalitätsprinzip, von dem es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel bei politischen Straftaten, gibt, für die in begrenztem Umfang das Opportunitätsprinzip gilt); ferner ist sie zur Objektivität verpflichtet, das heißt, sie muß ihre Ermittlungen auch auf solche Umstände erstrecken, die dem Straftäter günstig sind. Bei ihren Ermittlungen kann sie sich der Polizei bedienen, der gegenüber sie im Einzelfalle das Weisungsrecht besitzt. Soweit dies der Fall ist, bezeichnet man die Polizeibeamten als «Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft».

1) In der BRD besteht bei jedem Landgericht u. jedem Oberlandesgericht (OLG) sowie auch bei dem Bundesgerichtshof eine St. (§ 141 ff. GVG). Die St. bei dem Landgericht wird geleitet von einem Oberstaatsanwalt (leitender OSTA), Abteilungsleiter sind Oberstaatsanwälte, oftmals auch Erste Staatsanwälte, Sachbearbeiter sind neben den Abteilungsleitern Staatsanwälte, Gerichtsassessoren (Beamte auf Probe) u. in kleineren Sachen Amts- u. Oberamtsanwälte. Leiter der St. bei einem OLG, in Bayern auch beim Bayer. Obersten Landesgericht, ist ein Generalstaatsanwalt, Sachbearbeiter u. Abteilungsleiter sind Oberstaatsanwälte. Der Generalstaatsanwalt als Leiter der St. bei einem OLG ist zugleich weisungsbefugt gegenüber allen im Oberlandesgerichtsbezirk amtierenden Staatsanwaltschaften. Die St. bei dem Bundesgerichtshof heisst Bundesanwaltschaft u. wird von dem Generalbundesanwalt geleitet; Sachbearbeiter sind Bundesanwälte. Die Staatsanwaltschaften der Länder haben die Weisungen des Landesjustizministers, die Bundesanwaltschaft die Weisungen des Bundesjustizministers zu befolgen. - 2) Der St. obliegt die Untersuchung u. Verfolgung aller ihr bekanntgewordener Straftaten, Legalitätsprinzip, Steuerstrafverfahren. Bei ihren Ermittlungen (Ermittlungsverfahren) hat sie alle für u. gegen einen Beschuldigten sprechenden Tatsachen zu ermitteln. Der St. ist es Vorbehalten, Anklage zu erheben (Anklagemonopol, Anklageerhebung) u. diese in der Hauptverhandlung zu vertreten (Ausnahme: Privatklage). Die St. betreibt auch die Strafvollstreckung (§ 451 StPO), soweit sie nicht den Amtsgerichten (z. B. geringe Strafen od. Strafen gegen Jugendliche) übertragen ist. - 3) Die St. ist auch zur Mitwirkung in Ehesachen befugt (§ 607 ZPO). Sie kann das Entmündigungsverf. durch Antragstellung betreiben. - 4) Beim Verwaltungsgericht u. Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) kann eine St. zur Vertretung des öffentlichen Interesses eingerichtet werden, der allgemein od. für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes od. von Landesbehörden übertragen ist. Siehe auch: Notstaatsanwalt.

Legalitätsprinzip

(§§141 ff. GVG) ist die Strafverfolgungsbehörde, die im Strafprozess mit der Leitung des Ermittlungsverfahrens sowie mit der Erhebung u. Vertretung der Anklage betraut ist. Ihr obliegt darüber hinaus die Strafvollstreckung. Die &. ist ein Organ der Rechtspflege u. bei ihrer Tätigkeit zur Objektivität verpflichtet. Behörden der S. bestehen beim BGH (Generalbundesanwalt), bei den OLG (Generalstaatsanwalt) u. bei den Landgerichten (Leitender Oberstaatsanwalt). Die S. beim Landgericht nimmt auch die Aufgaben bei den zugehörigen Amtsgerichten wahr. Die S. ist streng hierarchisch aufgebaut. Das Recht der
Aufsicht u. Leitung steht zu: dem Bundesjustizminister hinsichtlich der Bundesanwaltschaft, dem Landesjustizminister hinsichtlich der S. des Landes, dem Generalstaatsanwalt u. dem Leitenden Oberstaatsanwalt hinsichtlich der Staatsanwälte ihres jeweiligen Bezirks. Die Staatsanwälte handeln stets als Vertreter des Behördenleiters. Sie sind im Rahmen des Legalitätsprinzips u. des geltenden Rechts weisungsgebunden. Die Behördenleiter sind befugt, die Amtsverrichtungen selbst zu übernehmen (Devolutionsrecht) oder einem anderen als dem zunächst zuständigen Staatsanwalt zu übertragen (Substitutionsrecht).

(§§ 141 ff. GVG) ist die zur staatlichen Strafverfolgung berufene Behörde. Sie ist eine hierarchisch aufgebaute Justizbehörde. Das Amt der S. wird ausgeübt durch einen Gene- ralbundesanwalt, Bundesanwälte, Generalstaatsanwälte, Oberstaatsanwälte, Staatsanwälte und Amtsanwälte. Der S. stehen Hilfsbeamte (§ 152 GVG) zur Seite, die von den Landesregierungen oder Landesjustizverwaltungen besonders bestimmt werden (Polizei). Die S. hat ein beschränktes Anklagemonopol und ist grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet (Legalitätsprinzip) (§ 152 StPO). Lit.: Brunner, R., Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, 9. A. 2006

, Abk. StA: Strafprozessrecht: Strafverfolgungsbehörde, der die Leitung des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO), die Erhebung und Vertretung der Anklage und — soweit nicht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter hierzu berufen ist — die
Strafvollstreckung obliegt. Die StA ist eine hierarchisch aufgebaute Behörde. Der einzelne Staatsanwalt handelt daher gemäß §§ 144, 146 GVG als weisungsgebundener Vertreter des Behördenleiters (sog. monokratische Struktur der StA; Devolutionsrecht). Aufbau und Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 141 ff. GVG: Auf Länderebene bestehen den Landgerichten beigeordnete Staatsanwaltschaften, die auch für die Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk zuständig sind. Behördenleiter ist der Leitende Oberstaatsanwalt, dem gegenüber die Staats- und Amtsanwälte weisungsgebunden sind (§ 144 GVG).
Uneingeschränkt ist das Weisungsrecht nur im Bereich des Opportunitätsprinzips (§§ 153 ff.., 374, 376 StPO). Dagegen sind Weisungen, die im Widerspruch zum Legalitätsprinzip oder sonstigen Gesetzen stehen, unzulässig.
Den Oberlandesgerichten sind Generalstaatsanwaltschaften zugeordnet, denen Dienstaufsicht und Leitung gegenüber den Staatsanwaltschaften ihres Bezirks obliegt und denen ein Generalstaatsanwalt vorsteht (§ 147 GVG). Auf Bundesebene steht der Generalbundesanwalt der Bundesanwaltschaft vor, deren Zuständigkeiten sich aus § 142a GVG ergeben. Die Dienstaufsicht obliegt dem Bundesjustizminister.
Die Organisation innerhalb der einzelnen Behörde wird von einem Geschäftsverteilungsplan bestimmt, dessen Rahmen das nicht vollständig bundeseinheitliche Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften (OrgStA) vorgibt. Grundsätzlich gliedert sich die Staatsanwaltschaft in mehrere Abteilungen, denen i. d. R. ein Oberstaatsanwalt oder Gruppenleiter vorsteht. Innerhalb dieser Abteilungen sind die Aufgaben auf Dezernate verteilt, deren Nummer dem jeweiligen Aktenzeichen für staatsanwaltschaftliche Verfahren (Js-) vorangestellt wird.
Rechtsquellen für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft sind neben den Regelungen der StPO und des GVG die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den unterschiedlichen Verfahrensstadien sind unterschiedlich:
— Im Ermittlungsverfahren liegt der Schwerpunkt der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, sie ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens” und hat nach der gesetzlichen Konzeption selbst den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Da in der Praxis Ermittlungen größtenteils durch die Polizei durchgeführt werden, überwiegt insoweit die Leitungs- und Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft.
— Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens: Vorrangig kommt dabei die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder aufgrund des Opportunitätsprinzips oder eine Anklageerhebung in Betracht.
— In der Hauptverhandlung vertritt der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anklage.
— Als Strafvollstreckungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft in zahlreichen Fällen aufgrund entsprechender landesrechtlicher Regelungen die Prüfung
und Entscheidung von Gnadengesuchen. Gnadenrecht
W Vordermayer, Helmut/v. Heintschel-Heinegg, Bernd: Handbuch für den Staatsanwalt. Köln (Heynianns)32008.
Steuerrecht: Buß- und Strafsachenstelle.

Die StA ist in Deutschland nach französischem Vorbild im 19. Jh. eingerichtet worden. Sie wird vorwiegend in Strafsachen tätig; als Strafverfolgungsbehörde obliegt ihr die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung. Eine StA soll bei jedem Gericht bestehen; s. a. die bundeseinheitl. Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der StA - OrgStA - (z. B. Bayern v. 19. 8. 2005, JMBl. 134). Das Amt der StA wird ausgeübt: beim Bundesgerichtshof durch den Generalbundesanwalt und Bundesanwälte, bei den Oberlandesgerichten durch den Generalstaatsanwalt und weitere Staatsanwälte, bei den Landgerichten (einschließlich der Amtsgerichte) durch den (Leitenden) Oberstaatsanwalt und weitere Staatsanwälte, bei den Amtsgerichten auch durch Amtsanwälte (§§ 141, 142 GVG). Der Generalbundesanwalt übt das Amt der StA vor allem in den Revisions- und Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof aus, daneben noch in Strafsachen, für die im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 142 a GVG). Ein Staatsanwalt muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die StA ist eine Verwaltungsbehörde und als solche weisungsgebunden; der einzelne Staatsanwalt handelt stets in Vertretung oder im Auftrage des Behördenleiters (§ 144 GVG). Die Dienstaufsicht und Leitung steht zu: dem Bundesjustizminister gegenüber der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, den Landesjustizministern hins. der StAen ihres Landes, den Generalstaatsanwälten hinsichtlich der StAen ihres Bezirks (§ 147 GVG). Die Staatsanwälte sind grundsätzlich an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden (§ 146 GVG). Doch findet das Weisungsrecht seine Grenze im Legalitätsprinzip, in der Bindung an das geltende Recht und in dem Verbot der Verfolgung Unschuldiger und der Strafvereitelung bei Schuldigen (§§ 344, 258 a StGB); es kann daher i. d. R. nur in Ermessens- und zweifelhaften Rechtsfragen ausgeübt werden und unterliegt Einschränkungen besonders bei der Anklagevertretung in der Hauptverhandlung. In Ergänzung des Weisungsrechts steht den leitenden Staatsanwälten bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten das Recht zu, bei allen Gerichten ihres Bezirks Amtsverrichtungen der StA selbst zu übernehmen oder einem anderen als dem zuständigen Staatsanwalt zu übertragen (Devolutions-, Substitutionsrecht; § 145 GVG).

In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten ist die StA in bestimmten Fällen für die Verfolgung, sonst nach Einspruchseinlegung des Betroffenen zuständig. Sie wirkt ferner bei der internationalen Rechtshilfe (Auslieferung, Vollstreckungshilfe) mit. Außerhalb von Straf- und Bußgeldverfahren kann die StA in Verfahren zur Todeserklärung mitwirken.




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